DATENSCHUTZRECHT
Zensus 2022 auch mit Beteiligung eines US-IT-Dienstleisters
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Neustadt/Weinstraße (jur). Der Zensus 2022 darf auch in Zusammenarbeit mit einem US-amerikanischen IT-Dienstleister durchgeführt werden. Eine unzulässige Weitergabe personenbezoge-ner Daten in die USA sei „spekulativ“ und stehe einer Datenerhebung nicht entgegen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Montag, 7. November 2022, bekanntge-gebenen Beschluss (Az.: 3 L 763/22.NW).
Im Streitfall hatte das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz im Rahmen des Zensus 2022 die An-tragsteller zu Angaben über ihr bewohntes Anwesen im Landkreis Kaiserslautern aufgefordert. Die Daten sollten online oder in Papierform an einen privaten Dienstleister gesendet werden.
Dem wollten die Antragsteller aber nicht nachkommen und beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Sie hielten die Vorschriften zum Zensus 2022 für verfassungs- und EU-rechtswidrig. Der Schutz ihrer personenbezogenen Daten werde nicht ausreichend gewährleistet. So sei ein US-amerikanischer IT-Dienstleister in dem Betrieb der Internetpräsenz „www.zensus2022.de“ eingebunden. Im öffentlichen Teil der Webseite könnten Nutzer Statistikämter per Kontaktformular anschreiben. Die Weitergabe persönlicher Daten an Dritte sei dabei nicht ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Zensus-Gegner mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 ab. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde mit der Datenerhebung nicht verletzt. Diese sei verhältnismäßig. Es gebe zwar Restrisiken einer Deanonymisierung und Reidentifizierung bei den erhobenen Daten. Dies sei jedoch wegen des überwiegenden Allgemeininteresse zur Erstel-lung der angeordneten Statistik hinzunehmen.
Die Vorgaben zum Zensus 2022 würden auch nicht hinter dem Zensus 2011 zurücktreten. Bereits hierzu habe aber das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. September 2018 die Regelungen für zulässig erklärt (Az.: 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Danach seien die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung „geeignet, erforderlich und den Auskunftsverpflichteten zumutbar“.
Es liege auch kein Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung vor. Zwar habe der Europäi-sche Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 16. Juli 2020 entschieden, dass Aufsichts- und Datenschutz-behörden der EU-Staaten einen Datentransfer in die USA wegen eines unzureichenden Schutzes per-sonenbezogener Daten unterbinden müssen, außer, die Datensicherheit werde anderweitig gewähr-leistet (Az.: C-311/18; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Hier gebe es keine Beanstandungen, entschied das Verwaltungsgericht. So erfolge die Verarbeitung der Hosting-Daten durch den US-Dienstleister nur in europäischen Rechenzentren. Dazu zählten auch nur allgemein zugängliche Metadaten wie IP-Adresse oder der verwendete Internetbrowser. Befra-gungsdaten zum Zensus seien nicht umfasst. Die Übermittlung der eigentlichen Zensusdaten würden auch nur verschlüsselt erfolgen. Beim Aufruf des Online-Kontaktformulars sei der US-amerikanische IT-Dienstleister mittlerweile nicht mehr eingebunden.
Zudem hätten die Antragsteller auch die Möglichkeit, ihre Angaben in Papierform einzureichen, be-tonte das Verwaltungsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock