SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Zu den Folgen einer fehlerhaften Zahnbehandlung.
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Kurzfassung
Allein der Gang zum Zahnarzt ist für manchen schon unangenehm. Noch unerfreulicher ist, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass die Behandlung für die Katz war. Ein Trost für den Patienten: Unter Umständen macht sich der Dentist schadensersatzpflichtig.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg nunmehr entschiedener Fall. Es sprach einem von einem Zahnarzt mit überflüssigen Kronen bestückten Patienten 500 € Schmerzensgeld und rund 50 € Schadensersatz zu. Zudem muss der Arzt für eventuell zukünftig entstehende Schäden aufkommen. Die Überkronung sei mangels ausreichender Zahnsubstanz nicht geboten und daher unnötig gewesen.
Sachverhalt
Nach sechs zeitintensiven und nicht immer schmerzfreien Behandlungsterminen waren die beiden Zähne endlich überkront. Doch die Freude an den neuen Zahnkleidern währte nicht lange: Ca. ein Jahr später fiel eine der Kronen aus. Von der Gutachtenstelle der örtlichen AOK erfuhr der verdutzte Patient, die Überkronung sei von seiner langjährigen Zahnärztin mangelhaft durchgeführt worden. Weil die das nicht einsehen wollte, verklagte er sie, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen.
Gerichtsentscheidung
Und das Landgericht Coburg gab dem klagenden Patienten teilweise Recht. Nach der Anhörung eines Sachverständigen sah es das Gericht als erwiesen an, dass die beklagte Dentistin ärztliche Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Die beiden Zähne seien zum Zeitpunkt der Überkronung bereits soweit zerstört gewesen, dass die dauerhafte Verankerung der Kronen nicht mehr möglich gewesen sei. Die Behandlung sei daher nicht geboten und für den Kläger mit überflüssigen Unannehmlichkeiten und Schmerzen verbunden gewesen. Das Landgericht kürzte lediglich die von dem Kläger verlangten Zahlungsansprüche der Höhe nach.
Fazit
Gerade für den Zahnarzt gilt: Vor der Behandlung dem Patienten auf den Zahn fühlen!
( Urteil des Landgerichts Coburg vom 20.02.2004, Az: 11 O 282/03; rechtskräftig