URHEBERRECHT
Zu den Grenzen der Bildberichterstattung und Fotos über Prominente
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Das Bundesverfassungsgericht hatte sich erneut mit der Veröffentlichung
bestimmter Fotos von Prinz Ernst August von Hannover zu befassen. Die
1. Kammer des Ersten Senats hat mit Beschluss vom 26. April 2001 im
Anschluss an die sogenannte "Caroline-Entscheidung" die Grenzen der
Bildberichterstattung über Prominente näher präzisiert. Den fünf
Verfahren lagen jeweils Entscheidungen des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg zugrunde, in denen den Beschwerdeführern -
verschiedenen Presseunternehmen - die Veröffentlichung von Fotografien
des Prinzen untersagt worden waren. Das Oberlandesgericht hatte seinen
Entscheidungen jeweils die Einschätzung zugrundegelegt, Prinzessin
Caroline von Monaco sei eine absolute Person der Zeitgeschichte. Prinz
Ernst August als ihr Begleiter sei daher als relative Person der
Zeitgeschichte anzusehen, wenn er mit ihr in der Öffentlichkeit
auftrete. Gemeinsame Fotoaufnahmen von beiden könnten deshalb auch ohne
deren Einwilligung veröffentlicht werden. Soweit in den
Presseerzeugnissen hingegen Aufnahmen veröffentlicht worden waren, die
nur den Begleiter zeigen, sei dies unzulässig.
Vier der Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidungen hatten
Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht führt zur Begründung im
Wesentlichen aus:
Die unterschiedliche Behandlung von Fotos des Begleiters je nachdem, ob
die absolute Person der Zeitgeschichte ebenfalls auf dem Foto ist oder
nur ein Ausschnitt mit dem Begleiter alleine gewählt wird, knüpft an
lediglich formale Umstände an. Die Gerichte müssen auch bei der
Abbildung - lediglich - des Begleiters berücksichtigen, ob eine
einwilligungsfreie Veröffentlichung zu erwägen ist. Dies gilt auch,
wenn bei einer solchen Abbildung der ursprüngliche Kontext, aus dem
diese stammt, gar nicht zu erkennen ist oder dieser Kontext so neutral
ist, dass er den Aussagegehalt der Fotos in dem neuen Kontext nicht
beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht. Durch eine
Veröffentlichung solcher Fotos wird das Persönlichkeitsrecht der
abgebildeten Begleitperson nicht stärker beeinträchtigt als wenn die
absolute Person der Zeitgeschichte ebenfalls auf dem Foto abgebildet
wird.
Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Bericht über eine
angebliche tätliche Auseinandersetzung in Anschluss an ein festliches
Ereignis (Galaveranstaltung) nicht mit Fotos von dieser Situation -
deren Veröffentlichung presserechtlich unbedenklich wäre - , sondern
mit Porträtfotos von anderen Gelegenheiten - hier im Smoking bei einer
anderen Abendgala - bebildert wird.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 2001 - Az. 1 BvR 758/97 u. a. -