VERTRAGSRECHT
Zum Umfang der Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Notars
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Vor Grundstückskauf selbst erkundigen
Kurzfassung
Ein Notar muss bei einem Grundstückskaufvertrag nicht selbst überprüfen, ob die Erschließung des Grundstücks gesichert ist. Erklärt der Verkäufer des Baulandes wahrheitswidrig, er habe einen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, darf der Notar das beurkunden, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Grundstückskäufers auf knapp 31.000,- € Schadensersatz gegen den beurkundenden Notar ab. Aufgabe des Notars sei es, die Erklärungen der Vertragsparteien zu beurkunden. Eigene Erkundigungs- und Informationspflichten zur Frage der Erschließung träfen ihn dagegen nicht.
Sachverhalt
Die Kläger hatten mit einer Firma bereits einen Vertrag über den Bau eines Fertighauses abgeschlossen. Es fehlte noch der nötige Baugrund, den sie ebenfalls von der Baufirma erwerben wollten. Zur Beurkundung des Grundstückskaufvertrages begab man sich daher zum später beklagten Notar. Dort erklärte der Firmenchef, mit der Gemeinde sei bereits ein Erschließungsvertrag für die Fläche abgeschlossen – was dann so im Vertrag festgehalten wurde, aber nicht stimmte. Zu einer Erschließung kam es in der Folge ebenso wenig wie zum Hausbau, da die Baufirma Konkurs anmeldete. Vorher hatten die Kläger aber bereits knapp 31.000, - € Anzahlung geleistet, die von dem Unternehmen nicht mehr zu holen waren. Diesen Betrag verlangten sie nun vom Notar als Schadensersatz. Der habe sie weder auf die fehlende Erschließung noch auf die finanzielle Schieflage des Bauträgers hingewiesen.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg verneinte jedoch eine Haftung des Notars. Der habe die Erklärung des Firmeninhabers zutreffend beurkundet – nicht aber nachforschen müssen, ob sie den Tatsachen entsprach. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit zu zweifeln, hätten für ihn nicht vorgelegen. Der Notar habe auch nicht aufgrund besonderer Umstände einen Schaden der Kläger befürchten müssen. Dass ihm die finanziellen Schwierigkeiten der Baufirma bekannt waren, stehe nämlich nicht fest.
Fazit
Der Häuslebauer sollte vor Abschluss von Verträgen selbst Erkundigungen zu „seinem“ Grundstück einholen. Eine Nachfrage bei der Gemeinde hätte im geschilderten Fall Schaden vermieden.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 24.4.2002, Az: 23 O 796/01; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Der Notar kann auf Schadensersatz haften, wenn er die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 19 Bundesnotarordnung (BNotO) [Amtspflichtverletzung]:
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (...)
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