KAUFRECHT
Zur Frage der Mangelhaftigkeit einer Couchgarnitur und eines Polstersitzes
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Zur Frage der Mangelhaftigkeit einer Couchgarnitur und eines Polstersitzes
Manchen stören Falten nicht nur im menschlichen Gesicht, sondern auch auf Polstermöbeln. Doch auch bei letztgenannten gilt sinngemäß: was das eine alt macht, macht das andere erst interessant.
Mit dem Faltenwurf von Couch und Polstersitz hatten sich das Amtsgericht Lichtenfels und das Landgericht Coburg zu befassen – deshalb hatten sich nämlich Käufer und Verkäufer überworfen. Der Käufer klagte schließlich den Kaufpreis von ca. 8.000.- DM ein. Für diesen Betrag hatte er bei der Beklagten, einem Möbelhaus, die beiden Polstermöbel der gehobenen Qualitätsklasse erworben.
Was ihm anfangs noch als Schnäppchen erschienen war – es handelte sich um Ausstellungsstücke -, entwickelte sich bald zum Ärgernis. Neben den bereits erwähnten Falten bildeten sich Sitzmulden. Die Möbel genügten deshalb nicht mehr den ästhetischen Ansprüchen des Klägers. Er wollte den Kauf rückgängig machen. Begründung: die Beklagte habe ihn auf diese Eigenschaften nicht hingewiesen. Was diese entschieden bestritt.
Darauf, ob ein derartiger Hinweis erteilt wurde, kommt es jedoch nach der Entscheidung des Landgerichts Coburg nicht an. Bei den streitgegenständlichen Polstermöbeln handele es sich um solche mit einer „legeren“ Polsterung. Die vom Kläger gerügte Falten-, Wellen- und Muldenbildung stelle darum nach allgemeinen, gerichtsbekannten Erfahrungssätzen eine „warentypische Erscheinung“ dar. Sie sei herstellungstechnisch gewollt und bei Markenpolstermöbeln dieser Art vorzufinden. Außerdem habe der Kläger die Gegenstände besichtigt und probegesessen und dabei nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihn Falten und Mulden störten. Im Ergebnis liege kein Mangel der Kaufsache vor
Der Kläger muss also auf den Polstermöbeln sitzen bleiben und sich mit der Erkenntnis zufrieden geben, dass – jedenfalls in diesem Bereich - nicht nur erlaubt ist, was ihm gefällt.
(Amtsgericht Lichtenfels, Az: 2 C 240/99; Landgericht Coburg, Az: 33 S 6/00; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Weist ein gekaufter Gegenstand bereits bei Übergabe vom Verkäufer an den Käufer einen Sachmangel auf, so hat der Käufer zwei Möglichkeiten („Gewährleistungsrechte): er kann verlangen, dass der Verkäufer die Sache zurücknimmt und den Kaufpreis rückerstattet (sog. Wandelung). Er kann aber auch nur einen „nachträglichen Preisnachlass“ verlangen, also die „Minderung“ des Kaufpreises.
Voraussetzung ist aber immer ein Fehler des gekauften Gegenstandes. Ob ein solcher vorliegt, ermitteln die Gerichte durch Vergleich von Ist- und Solleigenschaft. Mit anderen Worten stellt sich folgende Frage: ist die Kaufsache so, wie sie sein sollte? Die Solleigenschaft bestimmt sich nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck/ Gebrauch bzw. der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit. Nur wenn solche Voraussetzungen nicht feststellbar sind, kommt es auf den gewöhnlichen ( normalen) Zustand (Beschaffenheit) an. Bei sog. warentypischen Eigenschaften wird ein Fehler nur dann bejaht, wenn die Abwesenheit dieser Eigenschaft vertraglich vorausgesetzt wird. Und genau daran fehlte es im oben geschilderten Fall.
Übrigens: nicht jeder Fehler eröffnet Gewährleistungsrechte. Er muss den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit auch erheblich mindern. Unerheblich ist der Fehler z. B. dann, wenn er in Kürze selbst verschwindet oder vom Käufer mit nur ganz unerheblichem Aufwand selbst schnell beseitigt werden kann.