SOZIALRECHT
Zur Tagespflege ist eine siebeneinhalb Kilometer Wegstrecke zumutbar
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Osnabrück (jur). Eltern ist es zuzumuten, mit ihrem Auto ihr unter dreijähriges Kind zu einer siebeneinhalb Kilometer entfernten Tagesmutter zu bringen. Sie können nicht verlangen, dass eine Kommune ihnen stattdessen einen wohnortnahen Betreuungsplatz anbietet, entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem am Freitag, 11. August 2017, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 4 B 10/17).
Im konkreten Fall hatten Eltern aus Bad Iburg vom Landkreis Osnabrück per Eilantrag gefordert, dass dieser ihnen einen ganztägigen und wohnortnahen Betreuungsplatz für ihr unter dreijähriges Kind zur Verfügung stellt, entweder in einer Kita oder einer Kindertagespflege.
Doch der Landkreis konnte nur im 7,5 Kilometer entfernten Nachbarort Bad Laer auf einen Betreuungsplatz bei einer Tagespflegeperson verweisen.
Betreuungsplatz ist nicht unzumutbar weit entfernt
Damit ist der Landkreis seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen, eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege anzubieten, stellte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 4. August 2017 klar. Entscheidend sei letztlich der Einzelfall. Hier sei der Betreuungsplatz für die Eltern nicht unzumutbar weit entfernt.
Denn die Eltern verfügten über einen Pkw, mit dem sie ihr Kind in zehn bis zwölf Minuten zur Tagespflege bringen können. Andere Anhaltspunkte, die die Betreuung bei der Tagespflegeperson in Bad Laer unzumutbar erscheinen lassen, hätten die Eltern nicht vorgetragen.
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