VERKEHRSRECHT
Zusammenprall auf Skipiste - Schadensersatz und Schmerzensgeld für Skifahrer
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Berlin (DAV). Ein für Skifahrer interessantes Urteil fällte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 1. April 2004 (Az.: 7 U 1994/03). Danach erhält ein bei einem Zusammenprall auf einer Skipiste verletzter Skifahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld, teilte die Deutsche Anwaltauskunft mit.
Der Kläger war an einem beginnenden Steilhang auf einer Piste stehen geblieben. Dem kurz danach los gefahrenen Beklagten gelang ein rechtzeitiges Abbremsen nicht. Er fuhr den Kläger um und schlug ihm mit seinem Skistock zwei Schneidezähne aus. Der Kläger erlitt zudem eine leichte Gehirnerschütterung und Prellungen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es nahm ein alleiniges Verschulden des Klägers an, denn dieser hätte nicht an einer unübersichtlichen Stelle stehen bleiben dürfen. Der Kläger ging dann in Berufung und forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Zu Recht, wie die Richter des OLG feststellten. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Denn lediglich an engen oder unübersichtlichen Stellen dürfe man sich nicht ohne Not aufhalten. Um eine derartige Stelle handelte es sich hierbei nicht. Obwohl der Beklagte gewusst hätte, dass kurz vor ihm weitere Fahrer die gleiche Stelle passiert hatten und trotz der fehlenden Einsicht in den unteren Teil des Hanges, sei er mit unverminderter Geschwindigkeit am Übergang vom Flachhang zum Steilhang eingefahren. Die Richter sprachen dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 3.850 ? zu. Auch die Erstattung der Kosten für den Einsatz von Zahnimplantaten wurden dem Kläger zugesprochen, er müsse sich dabei nicht auf die kostengünstigere und von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Brücke verweisen lassen. Zudem erhielt der Kläger 2.000 ? Schmerzensgeld für seine Verletzungen.
Dieser Fall zeigt, dass man seine Rechte durchsetzen kann.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ?/min.)