ARBEITSRECHT
Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung für medizinisch-technische Asstentinnen?
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung für Teilzeitkräfte ?
Die Klägerinnen sind bei dem beklagten Klinikum langjährig als medizinisch-technische Assistentinnen beschäftigt. Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von derzeit 38,5 Stunden. Zu etwa 70 % ihrer Arbeitszeit arbeiten die Klägerinnen mit infektiösem Material. Bis einschließlich 1998 haben sie von dem beklagten Klinikum jährlich vier Tage Zusatzurlaub erhalten. Seit 1999 lehnt das beklagte Klinikum die Gewährung des Zusatzurlaubs ab. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die auf Erteilung des Zusatzurlaubs gerichteten Klagen abgewiesen.
Die Revisionen der Klägerinnen blieben auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach den im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz anzuwendenden Urlaubsbestimmungen besteht ein Anspruch auf jährlich vier Tage Zusatzurlaub, wenn der Angestellte "überwiegend" mit infektiösem Material arbeitet. Als überwiegend wird eine Beschäftigung angesehen, die in den letzten sechs Monaten für dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. Vorausgesetzt wird damit, daß die Arbeiten mit infektiösem Material mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ausmachen. Die Überschreitung der Hälfte der individuellen Arbeitszeit genügt nicht. Die Festlegung dieses für alle Arbeitnehmer bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten einheitlichen Mindestumfangs ist sachlich begründet und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten noch führt sie zu einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung von (teilzeitbeschäftigten) Frauen.
BAG, Urteil vom 19. März 2002 - 9 AZR 109/01 - und - 9 AZR 110/01 -
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2000 - 11 Sa 936/00 - und - 11 Sa 1470/00 -