VERKEHRSUNFALLRECHT
Zweieinhalbjähriger startet Auto – Mutter haftet
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Zweieinhalbjähriger startet Auto – Mutter haftet © Symbolgrafik:© Halfpoint- stock.adobe.com
Oldenburg (jur). Ein Kleinkind unbeaufsichtigt in einem Auto lassen ist keine gute Idee. Startet ein Zweieinhalbjähriger das Fahrzeug mit dem auf dem Armaturenbrett liegengelassenen Autoschlüssel, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern vor, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Montag, 22. Mai 2023, bekanntgegebenen Grundurteil (Az.: 14 U 212/22). Sie müssten daher bei einem auf diese Weise verursachten Unfall für Schäden haften.
Im Streitfall hatte eine Mutter nach einer Familienfeier im Landkreis Osnabrück ihren zweieinhalbjährigen Sohn auf dem Kindersitz auf dem Beifahrersitz gesetzt. Angeschnallt hatte sie ihn noch nicht. Als die Mutter noch einmal schnell ins Haus ging, schnappte sich das Kleinkind die auf dem Armaturenbrett liegenden Autoschlüssel und startete den Wagen.
Das Auto machte einen Satz nach vorne und verletzte die Großmutter des Kindes, die auf einer 1,5 Meter entfernten Bank saß. Die Frau erlitt schwere Verletzungen an beiden Kniegelenken und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.
Die Krankenkasse verlangte von der Mutter die Erstattung der Behandlungskosten. Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Die Mutter meinte, dass mit dem Verhalten des Zweieinhalbjährigen nicht zu rechnen gewesen sei. Sie sei auch nur ein bis zwei Minuten weg gewesen.
Das OLG urteilte, dass die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt habe und daher dem Grunde nach für die angefallenen Behandlungskosten haften müsse. Die Mutter habe durch das Alleinlassen des Kindes eine „ganz erhebliche Gefahr geschaffen“. Kleine Kinder würden häufig gerne nach Schlüsseln greifen und sie in Schlösser stecken. So wollten sie Erwachsene nachahmen.
Hier habe es die Mutter versäumt, das Kind anzuschnallen, die Schlüssel mitzunehmen oder zumindest jemanden mit der Beaufsichtigung zu beauftragen.
Der genaue Umfang des Schadens, für den die Mutter nun aufkommen muss, muss noch geklärt werden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock