Infos zum Rechtsanwalt für Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II, das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen“, das in Deutschland die Grundsicherungsleistung, also eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung ist, wird auch und vorzugsweise Hartz IV benannt. Es ist gedacht für erwerbsfähige Leistungsbedürfnisse. Das sind nicht, wie der Name Arbeitslosengeld vermuten lässt, nur Arbeitslose. Das Hartz IV-Geld kann auch zusätzlich zum Arbeitslosengeld I beziehungsweise zu anderen Einkommen bezogen werden. Ziel der finanziellen Unterstützung ist es allemal, den Empfängern von Arbeitslosengeld II ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen beziehungsweise ihre materiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Rechtsgrundlagen und Kostenträgern
Die gesetzliche Rechtsgrundlage für die Hartz IV – Bezüge ist das Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Es besteht seit 2005. Diverse Verordnungen, zum Beispiel die „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld“ ergänzen das Gesetz. Die Kostenträger sind die jeweilige Agentur für Arbeit und auch die kreisfreien Städte oder aber die Kreise, die Kommunen. Dabei bezahlt die Arbeitsagentur die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II, das Sozialgeld, den Mehrbedarf sowie die Eingliederungsleistungen. Die Kommune zahlt die Kosten für Heizung und Wohnung, die Leistungen für Teilhabe und Bildung, einmalige Leistungen sowie flankierende Dienstleistungen. Mit Urteil vom Dezember 2007 wurden hier etliche grundlegende Änderungen eingeführt, die die Zusammenarbeit von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit betrafen. Der Name ARGE ( ArbeitsGemeinschaft ) wurde durch die Bezeichnung Jobcenter ersetzt.
Leistungsberechtigung
Das Arbeitslosengeld II bekommen Leistungsberechtigte, die erwerbsfähig sind. Diese werden definiert als Personen, die das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben und die Altersgrenze nach Paragraf 7 a Sozialgesetzbuch II noch nicht erreicht haben. Im Paragrafen 7 a werden sie definiert als Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind und in Vollendung des 65. Lebensjahres gestanden haben. Diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, fallen unter eine beschriebene, gestaffelte Altersgrenze. Die Leistungsberechtigen müssen ferner hilfsbedürftig sein, und sie müssen ihren herkömmlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Als „erwerbsfähig“ ist definiert, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes wenigstens drei Stunden am Tag erwerbstätig zu sein.
Hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend bestreiten kann. Auch die sogenannten „Working poor“, also Menschen die zwar arbeiten aber trotzdem nicht genug zum Leben erwirtschaften, können Hartz IV beziehen.
Einem Leistungsberechtigten, der die Hilfe erhält, kann das Jobcenter jede Arbeit zumuten, außer er ist seelisch, geistig oder körperlich nicht in der Lage, diese Arbeit zu verrichten. Andere Gründe eine angebotene Tätigkeit abzulehnen ist die Erziehung eines Kindes oder des Kindes seines Partners sowie die Unzumutbarkeit der Arbeit, die konkret nachgewiesen werden muss.
Personengruppen, die keine Leistung erhalten
Es erhalten keine Leistungen die Personen, die nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen, (auch wenn nur kurzfristig), diejenigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, sowie Auszubildende, deren Ausbildung nach Paragraf 51, 57, 59 SGB II förderungsfähig ist oder die BAFÖG beziehen. Weiterhin nicht berechtigt sind Personen, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben, keine Arbeitserlaubnis besitzen, Leistungsberechtigte nach Paragraf 1 des Asylbewerbergesetzes sind oder auch Nichtdeutsche, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt sowie ihre Angehörigen. Bürger der Europäischen Union aber, die mindestens 10 bis 12 Stunden in der Woche, also „nicht unwesentlich“ gearbeitet haben, also nach der Rechtsprechung der EuGH selbstständig erwerbstätig oder auch abhängig in Arbeit waren, gelten als Arbeitnehmer. Für sie trifft die obige Regelung nicht zu.
Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich definiert als die Mitglieder eines Haushaltes, deren individuelle Bedürfnisse unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden.
Weiterführende Inhalte
Mit den Gesetzen zur Arbeitslosenhilfe II sind außerdem geregelt die Nachrangigkeit der Hilfe, die Antragserfordernis, der Pfändungsschutz, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Nebenkosten und Heizkosten sowie Unterkunftskosten bei Wohneigentum, der Wohnungswechsel, eventuelle Mehrbedarfe, auch Leistungen für Bildung und Teilhabe, das Sozialgeld und die Krankenversicherung. Ebenso sind geregelt die Anrechnung von Einkommen, die Anrechnung von Vermögen, die Verwertbarkeit des Vermögens, eventuelle Freibeträge, das Schonvermögen, die Unterstützung der Eingliederung, eventuelle Sanktionen, die Höhe der Minderung, die Anfechtung durch den Betroffenen sowie Rückforderungen bei vorläufigen Bescheiden.