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Experten-Ratgeber
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Bei einem verspäteten Erscheinen zur Arbeit liegt ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer vor. Sieht der Arbeitsvertrag einen Schichtbeginn um 6:00 Uhr vor und der Arbeitnehmer kommt erst um 6:04 Uhr, ist das ein Arbeitsvertragsverstoß. Das bedeutet aber nicht, dass jeder solche Verstoß direkt einen Grund für eine Kündigung darstellt, speziell wenn den Arbeitnehmer nur ein geringes Verschulden an der Verspätung trifft. Ein solcher Fall geminderten Verschuldens liegt etwa vor bei einer Verspätung aufgrund eines Streiks öffentlicher Verkehrsmittel oder Staus. Das kann ... weiter lesen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.12.2020 zum Aktenzeichen Sa 494/20 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber berechtigterweise ausgesprochene Abmahnung nicht geeignet ist, die Verschleierung des nächsten Vertragspflichtverstoßes zu rechtfertigen. Die fristlose Kündigung ist nicht mangels eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Tatsache, dass die vom Kläger falsch aufgeschriebene Arbeitszeit nur wenige Minuten von der real geleisteten Arbeitszeit abweicht, lässt den Vertragspflichtverstoß der Verschleierung des Fehlverhaltens nicht in einem milderen Licht erscheinen. Denn bei der Frage der Wirksamkeit einer ... weiter lesen
Der Kläger war seit 1997 als Sozialarbeiter in einer der vom Beklagten betriebenen Sozialeinrichtungen tätig. Im März 2000 ließ er - ohne Nennung seines Namens - durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten gegen den Leiter der Einrichtung, seinen unmittelbaren örtlichen Vorgesetzten, eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern erstatten. Das Strafverfahren wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Kenntnis von der Anzeige kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der Begründung, die unberechtigte Strafanzeige stelle einen Vertrauensbruch dar, der um so schwerer wiege, als der Kläger noch nicht einmal versucht habe, eine interne Klärung ... weiter lesen
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck , Berlin und Essen. Kündigungen bei Air Berlin noch im Oktober Nach der Insolvenz von Air Berlin ist nun die Übernahme der Tochterunternehmen Niki und LGW durch Lufthansa beschlossen. Die Unsicherheit auf Arbeitnehmerseite besteht aber fort. Zahlreichen Mitarbeitern von Air Berlin aus Verwaltung und Bodenpersonal (1400 Betroffenen) droht nach Pressemeldungen (u. a. Spiegel Online vom 6.10.2017) der Zugang einer Kündigung noch im Oktober. Jedenfalls wer rechtsschutzversichert ist, tut gut daran, gegen die Kündigung vorzugehen und diese nicht wirksam werden zu lassen. Kündigungsschutzklage lohnt sich Wer länger ... weiter lesen
KURZINFO: Die Klägerin war seit 1997 bei der Beklagten als Vollzeitkraft (40 Wochenstunden) beschäftigt. Als technische Mitarbeiterin hatte sie zwei Arbeitsgebiete zu betreuen, in denen sie dem technischen Leiter einerseits und dem Bauleiter andererseits zuarbeitete. Im November 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 und bot der Klägerin zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2002 mit reduziertem Arbeitsgebiet, halbierter Stundenzahl (20 Wochenstunden, montags bis freitags vormittags) und entsprechend geringerer Vergütung an. Sie sollte allein noch für die vom technischen Leiter zugewiesene Arbeit zuständig sein. Für das der Klägerin entzogene Arbeitsgebiet (Bauleiter) ... weiter lesen
Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck , Berlin und Essen. Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Während dieser Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt. Keine Sperrzeit bei Kündigung aus wichtigem Grund Eine Sperrzeit droht allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweislich aus wichtigem Grund gekündigt hat. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn man mit seinem Ehepartner zusammenleben möchte und daher umziehen muss. Weiteres Beispiel: Bei nachweislichem Mobbing ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben nicht nennen. Dennoch handelt es sich bei den meisten Kündigungen um betriebsbedingte Kündigungen. Eine solche Kündigung wird nur dann auf ihre Wirksamkeit hin überprüft, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhebt. Dann ist es nämlich am Arbeitgeber, die betriebsbedingten Gründe darzulegen und zu beweisen. Damit haben Arbeitgeber in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten, weshalb Arbeitnehmer vor Gericht gute Abfindungen erzielen können. Voraussetzungen ... weiter lesen
Bislang war offen, ob der Samstag bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Miete gezahlt werden muss, mitberechnet werden muss. Da die Miete nach dem Gesetz spätestens am 3. Werktag zu zahlen ist, kommt es mitunter entscheidend darauf an, ob der Samstag mitzuzählen ist. Dies entscheidet häufig darüber, ob ein Zahlungsverzug mit der Miete vorliegt. Unter Umständen kann diese Frage die Wirksamkeit einer Kündigung und über den Erfolg einer Räumungsklage entscheiden. In einer älteren Entscheidung vom 27.4.2005 (Az. VIII ZR 206/04) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Samstag bei der Berechnung der Werktage am Beginn eines Monats mitgerechnet werden muss. Der Samstag, so ... weiter lesen
Häufig streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten um die Wirksamkeit von Kündigungen, die der Arbeitgeber auf ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit stützt. Grundsatz: Keine Kündigung bei „Fehlverhalten" im Privatbereich Ein Verhalten, das der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber grundsätzlich nicht rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein verwerfliches oder anstößiges Verhalten des Arbeitnehmers handelt. Grund dafür ist, dass zwischen dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers und dem dienstlichen Lebensbereich strikt zu trennen ... weiter lesen
• Grundsätzlich unterscheidet man drei Arten von Kündigungen durch den Arbeitgeber: o Betriebsbedingte Kündigungen (der Betrieb will sich verändern, z.B. Betriebsstilllegung), o Verhaltensbedingte Kündigungen (der Arbeitnehmer hat sich falsch verhalten, z.B. unentschuldigt gefehlt) o Personenbedingte Kündigungen (der Arbeitnehmer ist nicht mehr geeignet, z.B. wegen langer Krankheit) • Man unterscheidet fristgemäße (ordentliche) und fristlose (außerordentliche) Kündigungen. Fristlose Kündigungen sind grundsätzlich nur aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen möglich. Kündigungen müssen immer schriftlich ... weiter lesen
Die Finanzkrise hat den Arbeitsmarkt erreicht. Laut einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes führten Kurzarbeit und abgeschmolzene Sonderzahlungen bereits im 2. Quartal 2009 zu sinkenden Nominal- und Reallöhnen. Dieser Trend setzte sich auch in 2010 und 2011 fort. Noch versuchen die meisten Arbeitgeber Kündigungen zu vermeiden. Das geschieht durch die Einführung von Kurzarbeit und Vereinbarungen zur Kürzung des Weihnachtsgeldes. Manchmal verlangen die Arbeitgeber auch, dass Arbeitnehmer eine Änderungsvereinbarung unterschreiben und künftig für weniger Geld arbeiten. Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck Berlin (Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechts Anwälte e.V.) ... weiter lesen
• Soweit der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigen will, muss er die arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen beachten. • Grundsätzlich hat sich der Arbeitnehmer an die Kündigungsfristen zu halten. Bei vertraglich vereinbarten Fristen gilt dies nicht, wenn die Vereinbarung über die Kündigungsfrist unwirksam ist, zum Beispiel wenn die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer länger sind als für den Arbeitgeber. • Die Kündigung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen. • Verletzt der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, etwa weil er bereits für einen neuen ... weiter lesen