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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014 – C-354/13 –, juris.
Ausgangslage:
Der Europäische Gerichtshof hatte zwei Fragen zu beantworten. Zum einen: Verbietet europäisches Recht direkt eine Diskriminierung wegen krankhafter Fettleibigkeit (Adipositas)? Zum anderen: hat ein Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz, wenn er unter dieser Erkrankung leidet?
Fall:
Der Entscheidung lag der Fall eines 160 Kilo schweren dänischen Kindererziehers zu Grunde, der gegen seine Kündigung geklagt hat.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs:
Die erste Frage hat der Europäische ... weiter lesen
Die Kündigungsschutzklage. Mit der Kündigungsschutzklage greift der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers an, um z.B. eine Abfindung zu erhalten. Was ist das für eine Klage, welche Besonderheiten sind zu beachten?
Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage. Der Antrag lautet z.B. es soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber durch die Kündigung vom ...(genaues Datum, bei mehreren Kündigungen: jede einzeln aufführen) nicht aufgelöst worden ist.
Auch wenn es dem Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung regelmäßig auf eine Abfindung ankommt, muss zunächst Kündigungsschutzklage erhoben werden. ... weiter lesen
Der Kläger war im Elektrofachhandel der Beklagten seit 1997 als Kundendienstmonteur beschäftigt. Seine Vergütung betrug zuletzt 5.500,00 DM brutto zuzüglich 500,00 DM Fahrkostenpauschale. Die Beklagte beschäftigt neben dem 1945 geborenen Kläger nur noch drei Mitarbeiter, die Ende 1999/Anfang 2000 eingestellt wurden, deutlich jünger als der Kläger sind und erheblich weniger verdienen. Einer der Mitarbeiter ist als Lagerarbeiter, einer als Auslieferungsfahrer und einer als Monteur und Verkäufer beschäftigt. Am 30. Juni 2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2000 und führte betriebliche Gründe an. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte ihre Entscheidung, ihm ... weiter lesen
• Der Arbeitgeber hat innerhalb von zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme durch den neuen Mitarbeiter diesen bei dem jeweiligen Sozialversicherungsträger anzumelden (§§ 28a ff. SGB IV). • Meldestellen sind die Träger der Krankenversicherung (die AOK, eine Betriebs- bzw. Innungskrankenkasse oder eine Ersatzkasse). • Von dem Träger der Krankenkasse erfolgt nach Prüfung und Auswertung die Weiterleitung an die Träger der Rentenversicherung. Von dort werden dann die Daten an die Bundesanstalt für Arbeit weitergeleitet. • Gemeldet werden müssen Beginn und Beendigung der Beschäftigung. • Änderungen in einem laufenden ... weiter lesen
Die Klägerin war seit 1998 als Hauswirtschaftshilfe in der von der Beklagten betriebenen Rheumaklinik beschäftigt. Zur Kosteneinsparung beschloß die Beklagte, einige Servicebereiche der Klinik (Reinigung, Küche ua.) zum 31. März 2001 stillzulegen und allen dort beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Spätestens zum 1. April 2001 sollten sämtliche Dienstleistungen in diesen Bereichen auf eine noch zu gründende Service-GmbH übertragen werden. Diese sollte finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Beklagten eingegliedert bleiben (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) und eigene, neu eingestellte Arbeitnehmer beschäftigen. Mit Schreiben vom 28. September 2000 kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Leitung der Betriebsversammlung durch den Vorsitzenden des Betriebsrats:
Die Leitung der Betriebsversammlung hat der Betriebsratsvorsitzende oder, wenn diese nicht anwesend ist, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zu übernehmen. Sind beide verhindert, kann der Betriebsrat auch ein anderes Betriebsratsmitglied mit der Leitung beauftragen.
Aufgaben des Versammlungsleiters:
Zu den Aufgaben des Versammlungsleiters gehört es, das Wort zu erteilen oder auch wieder zu entziehen, Redezeiten zu beschränken und ggf. Versammlungsleiter zur Ordnung zu rufen. Es muss zudem Abstimmungen leiten und entsprechende ... weiter lesen
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber in diesem Sinne ist derjenige, der mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Wird ein Unternehmen nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) mit einem anderen Unternehmen durch Aufnahme verschmolzen, ist das übernehmende Unternehmen nicht derselbe Arbeitgeber wie das übertragende Unternehmen. Denn der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG mit der Eintragung der Verschmelzung. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einem Arbeitsvertrag zwischen ... weiter lesen
Berlin (jur). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf noch nicht genommenen Urlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Er wandelt sich in einen Abgeltungsanspruch der Erben um, wie das Arbeitsgericht Berlin in einem am Dienstag, 1. Dezember 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 56 Ca 10968/15). Es schloss sich damit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an und stellte sich gegen die bislang gegenläufige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt.
Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin am Tag ihres Todes noch Anspruch auf 33 Tage Urlaub. Die Erben forderten eine Abgeltung dieses Anspruchs in Geld.
2011 hatte das BAG entschieden, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht , Berlin und Essen.
Finger weg vom Eigentum des Arbeitgebers:
Das Eigentum des Arbeitgebers sollte tabu sein. Gegenstände, auch wenn sie noch so klein und geringwertig sind (selbst Kugelschreiber, Werkzeuge, sonstige Büromaterialien oder sogar vermeintlicher Müll), sollten nicht mitgenommen werden.
Auch Ausleihen von Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers ist riskant:
Auch auf das Ausborgen von entsprechenden Materialien sollten Arbeitnehmer besser verzichten. Sie müssen nämlich im Zweifelsfall später beweisen, dass sie auch die Absicht hatten, die Sachen wieder zurückzubringen. Das kann unter ... weiter lesen
Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck , Berlin und Essen.
Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Während dieser Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Keine Sperrzeit bei Kündigung aus wichtigem Grund
Eine Sperrzeit droht allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweislich aus wichtigem Grund gekündigt hat. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn man mit seinem Ehepartner zusammenleben möchte und daher umziehen muss. Weiteres Beispiel: Bei nachweislichem Mobbing ... weiter lesen
Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen ... weiter lesen
Die private Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz wird heute von vielen Arbeitgebern - zum Teil stillschweigend - geduldet, für viele Arbeitnehmer ist sie eine Selbstverständlichkeit. Klare Regeln zur privaten Internetnutzung bestehen jedoch in den wenigsten Betrieben. Dies führt in Streitfällen (z.B. exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit, Aufruf pornographischer Seiten) zu einer unklaren Rechtslage. Fehlende klare Regelungen können für den Arbeitgeber in vielerlei Hinsicht von Nachteil sein: Sind der privaten Internetnutzung keine ausdrücklichen Grenzen gesetzt, überlässt der Arbeitgeber es praktisch seinen Mitarbeitern, den Umfang der privaten ... weiter lesen