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Rechtsanwalt in Senftenberg - Arbeitsrecht
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Wieder einmal hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das auf der EG-Richtlinie 2000/78 beruht, jahrzehntealte deutsche Arbeitsrechtspraxis auf den Kopf gestellt. Diesmal ist der Urlaubsanspruch betroffen. In vielen Arbeits- und auch Tarifverträgen ist dieser nach dem Alter gestaffelt. Jüngere Arbeitnehmer erhalten weniger Urlaub als ältere und werden, so auch das Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10, diskriminiert. In diesem Fall ging es um § 26 Abs. 1 S. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, wonach die Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und danach 30 Tage Urlaub pro Jahr ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. In jedem Unternehmen gibt es schwarze Schafe Egal ob großes Unternehmen oder kleinerer Betrieb – schwarze Schafe gibt es fast überall. Dabei handelt es sich in der Regel um Mitarbeiter, denen die Schuld für alle möglichen Fehler oder Probleme gegeben wird. Wie sollte man sich als Arbeitnehmer verhalten, wenn man feststellt, dass man das schwarze Schaf seines Betriebes ist? Drohende Konsequenzen Als schwarzes Schaf hat man das Problem, das man relativ schnell auf der Abschussliste landet. In Krisensituationen trifft diese Mitarbeiter eine Kündigung dann regelmäßig als erstes. So ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung beschäftigt (BAG, Urteil vom 29. 6. 2017 – 2 AZR 302/16) . Eine solche außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin Erfüllt der Arbeitnehmer die Wartezeit nach § 4 BUrlG, so hat er einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch pro Jahr von 24 Werktagen. Die Regelung bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche. Wird im Betrieb des Arbeitgebers in der 5-Tage-Woche gearbeitet, so beträgt der Anspruch 20 Arbeitstage. Bei der Gewährung des Urlaubes sind zeitlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus muss der Urlaub zusammenhängend ... weiter lesen
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.9.2020 zum Aktenzeichen 17 Sa 8/20 entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers , der im nicht unerheblichen Umfang unberechtigt Daten des Arbeitgebers gelöscht hat, rechtmäßig ist. Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB), nachdem er sich von einer Mitarbeiterin (Einkäuferin) mit den Worten „man sieht sich immer zweimal im Leben“ verabschiedet hatte, rechtfertigt dies die ... weiter lesen
Die nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Austrittsfristen stellen keine Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer dar - Urteil des BAG vom 18.09.2014, 6 AZR 636/13 Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 622 Abs. 2 S. 1 BGB vor, dass sich die Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert. Sie beträgt mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende und verlängert schrittweise auf bis zu sieben Monate nach mehr als zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit. Abweichende Vereinbarungen in Tarif- und Arbeitsverträgen sind möglich, wobei in Arbeitsverträgen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Die weiter in ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Bei einer Straftat des Arbeitnehmers schallen abgesehen von einem möglicherweise drohenden Strafverfahren auch arbeitsrechtlich gesehen die Alarmglocken. Geht die Straftat zulasten des Arbeitgebers, droht eine fristlose Kündigung. Doch auch, wenn der Arbeitgeber von der Straftat profitiert, drohen dem Arbeitnehmer nachteilige Konsequenzen. Straftaten zugunsten des Arbeitgebers Zunächst erscheint es merkwürdig, dass ein Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitgebers eine Straftat begehen soll. Doch es kommt immer wieder vor, dass entweder Arbeitgeber Mitarbeiter direkt zu einem strafbaren Verhalten auffordern oder ... weiter lesen
Ausgangslage: Bei Karstadt steht Pressemeldungen zufolge ein erheblicher Personalabbau bevor. Angeblich will der Handelskonzern in einzelnen seiner 83 Filialen mehr als 25 % Personal abbauen. Wenn nahezu jeder vierte Mitarbeiter gehen muss, hat dies regelmäßig auf die Motivation der Mitarbeiter keinen guten Einfluss. Diese dürfte im Übrigen bei Karstadt Mitarbeitern ohnehin schon erheblich angeschlagen sein. Hinzu kommt, dass einige Filialen und Schnäppchencenter komplett geschlossen werden sollen (zum Beispiel Dortmund und Bremen, Saarbrücken im Jahr 2016). Bundesweit sollen sich die Mitarbeiter im Kundenbereich auf Verkauf, Warenservice oder Kasse spezialisieren. Vorsicht bei ... weiter lesen
Die Anwaltswoche zu den Themen Karstadt, aktuelle Verjährungsfrist, Amazon-Streiks u.a. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zu den Themen Stellenstreichungen bei Karstadt; wichtige Verjährungsfrist von Forderungen aus dem Jahr 2011; Streiks bei Amazon; Schwan-Stabilo-Mitarbeiter; BGH-Urteil gegen Lehrerin, die Kollegen durch erfundene Vergewaltigungsvorwürfe für fünf Jahre ins Gefängnis gebracht hatte sowie einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg. Stellenstreichungen bei Karstadt – was sollten Arbeitnehmer beachten? In der Zentrale und in den 83 Warenhäusern sollen aktuellen Pressemeldungen rund 2000 Stellen ... weiter lesen
Der Kläger ist als Busfahrer bei der Beklagten auf einer Linie des öffentlichen Personennahverkehrs beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In dem für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag des privaten Omnibusgewerbes in Bayern ist geregelt: Jede Nebenbeschäftigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist untersagt. Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sind nicht gestattet (Lenkzeitkontrolle!). Der Kläger verlangt eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Fahrtätigkeit von 15 Wochenstunden im Güterverkehr. Die Klage auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das tarifvertragliche Verbot jeglicher ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht , Berlin und Essen. Sehr viele Arbeitnehmer in Deutschland leisten regelmäßig Überstunden. Die Vergütung muss entweder durch Freizeitausgleich oder Bezahlung erfolgen. Bezahlung erfolgt grundsätzlich auf der Basis des üblicherweise geschuldeten Stundenlohns. Doch wann ist ein Zuschlag auf diese Vergütung geschuldet? Kein Überstundenzuschlag ohne ausdrückliche Vereinbarung Ohne eine besondere Vereinbarung in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung eines Zuschlags für Überstunden oder Mehrarbeit verpflichtet. Ein ... weiter lesen
§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) kann ein betrieblicher Grund iSv. § 8 TzBfG sein. Das ist sie jedoch nicht, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug hat. Dieser Bezug fehlt, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt werden. Die Beklagte ist ... weiter lesen