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Weiden (jur). Arbeitgeber dürfen bei einem konkreten Verdacht über arbeitsvertragswidriges Verhalten eines Beschäftigten die von einem dienstlichen Mail-Konto geschriebenen E-Mails kontrollieren. Dies gilt umso mehr, wenn gar nicht sicher ist, dass auf dem vom Arbeitgeber genutzten Server auch private Mails des Arbeitnehmers abgespeichert sind und damit nur eine abstrakte Gefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht, entschied das Arbeitsgericht Weiden in einem am Freitag, 11. August 2017, veröffentlichten Beschluss (Az.: 3 Ga 6/17). Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der seit vielen Jahren als Sachbearbeiter in der Projektsteuerung im Bereich Industrial Engineering und für die ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht , Berlin und Essen. Beschlussfassung und Beratung vor Beauftragung erforderlich Ein Rechtsanwalt kann nur aufgrund eines nach ordnungsgemäßer Beratung gefassten Beschlusses eines Betriebsrats von diesem beauftragt werden (ArbG Elmshorn, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3a BV 5/97 – juris) . Um hier sicherzugehen, sollte darauf geachtet werden, dass die Betriebsratsversammlung ordnungsgemäß einberufen, der Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß umfassend beraten und ein wirksamer Beschluss gefasst wird. Hinzuziehung für außergerichtliche Tätigkeit Ein Betriebsrat kann berechtigt sein, ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Demnach steht dem Verzicht des Arbeitnehmers nichts entgegen, es sei denn es liegen einzelvertragliche Abreden vor, welche zu einem gänzlichen Ausschluss der Existenz eines diesbezüglichen Anspruchs führen. Dies soll das Bundesarbeitsgericht nun entschieden haben. Generell gewährt der § 7 Abs. 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) einem Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch, wenn man aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Urlaubstage nicht ganz oder nur partiell in Anspruch nehmen kann. ... weiter lesen
Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 15.01.2020 zum Aktenzeichen 3 Ca 1793/19 entschieden, dass ein IT-Mitarbeiter verpflichtet ist, sensible Kundendaten zu schützen und er diese nicht zu anderen Zwecken wie dem Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken missbrauchen darf, wobei ein Verstoß gegen diese Pflichten in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 1/2020 vom 27.01.2020 ergibt sich: Der Kläger war seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig. Der Kläger bestellte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Gewährt der Arbeitgeber freiwillige Zusatzzahlungen, so ist dies für den Arbeitnehmer zunächst von Vorteil und kann diesen zu mehr Arbeitsleistung motivieren. Schwierig wird es jedoch dann, wenn sich der Arbeitgeber von in Aussicht gestellten Zusatzgeldern wieder lösen möchte. Einen solchen Fall hatte das LAG Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Im den Richtern vorliegenden Fall wurde wohl einem Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld gekürzt, der Arbeitgeber hatte dies anscheinend mit der ... weiter lesen
Die Datenschutzbeauftragte in den Unternehmen genießen besonderen Schutz. Für Datenschutzbeauftragte gilt ein Benachteiligungsverbot. Gem. § 4f Abs. 3 S. 5, 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Unter Benachteiligung in diesem Sinne war und ist unter anderem jede Änderung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses des Datenschutzbeauftragten zu seinen Ungunsten, das Ausschließen von Vergünstigungen und das Umgehen von Beförderungen zu verstehen. Eine objektive Benachteiligung ist ausreichend, weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit müssen nachgewiesen werden. Der Datenschutzbeauftragte ... weiter lesen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009, 3 AZR 173/08 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 15.09.2009, AZ 3 AZR 173/08 bereits Hinweise zur Wirksamkeit von Rückzahlungsklausen über die Kosten von Fortbildungsmaßnahmen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt. Im entschiedenen Fall hatte eine pharmazeutisch-technische Assistentin eine Ausbildung zur „Fachberaterin Dermo-Kosmetik" absolviert, die in drei Modulen zu je 2,5 Tagen angeboten wurde. Die Kosten des Lehrganges, die Fahrtkosten und die Kosten für das während der Fortbildung weiter gezahlte Gehalt beliefen sich auf gut EUR 3.000,00. Nachdem der Apotheker zunächst die Fortbildung als ... weiter lesen
Wer die Vergütung von Überstunden einklagen möchte, unterliegt hohen prozessualen Anforderungen - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12 Wer wochen- und monatelang Überstunden geleistet hat und diese dann vor Gericht einklagen möchte, hat oft Probleme. Denn die Arbeitsgerichte stellen hohe Anforderungen an den Vortrag, den der Arbeitnehmer in einem solchen Prozess zu leisten hat. Kann dieser vom Arbeitnehmer nicht geleistet werden, geht dieser leer aus. Dies passierte dem Arbeitnehmer in dem Prozess, der mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.04.20103, 5 AZR 122/12, endete. Der Fall mit den Überstunden Der Kläger war als betriebseigener Handwerker bei ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Es ist unbedingt von Nöten, dass in den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Freiwilligkeit und den Widerruf der Sonderzahlungen gegenüber dem Arbeitnehmer deutlich erkennbar ist. Anderweitig gäbe es für den Arbeitgeber nicht die Möglichkeit der vorbehaltlosen Änderung dieser Zahlungen. Eine exakte Definition der Anteile der zusätzlichen Zahlungen, die unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt und der Anteile die unter dem Widerrufsvorbehalt stehen, sei notwendig. So entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) ... weiter lesen
Die Commerzbank Aktiengesellschaft ist eine als Universalbank tätige deutsche Großbank mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Commerzbank beschäftigt ca. 40.000 Arbeitnehmer in Vollzeit . Bereits im September 2019 hatte die Commerzbank die Streichung von 4.300 Vollzeit-Arbeitsplätzen entschieden und wollte diesen durch Fluktuation, Altersteilzeit und Aufhebungsverträge erzielen. Auch die Schließung von 200 der 1.000 Bankfilialen hat die Commerzbank bereits angekündigt. Nun werden von 2021 an bis zum Jahr 2024 weitere 2.900 Arbeitnehmer ihren Job verlieren . Der Betriebsrat der Commerzbank hat die Entscheidung mitgetragen. Die Commerzbank hat für den ... weiter lesen
(Stuttgart) Die rückwirkende Feststellung der Arbeitsgerichte, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen nicht tariffähig ist und daher keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29.05.2015 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts 25.04.2015 – Az. 1 BvR 2314/12 - entschieden. Die Gesetzesauslegung durch ... weiter lesen
Keine Zeitzuschläge für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die an Heiligabend und Silvester zur Arbeit herangezogen werden und später bezahlte Freizeit erhalten Die Klägerin ist als Angestellte bei der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) Anwendung. Nach diesem Tarifvertrag ist an Heiligabend und Silvester, soweit die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu erteilen. Die Klägerin wurde am 24. Dezember 1997 von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 31. Dezember 1997 von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen. In den Folgemonaten erhielt sie als Ausgleich dafür im ... weiter lesen