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Oldenburg (jur). Nach einem sich als falsch erweisenden Vorwurf der sexuellen Belästigung müssen die vermeintlichen Opfer in der Regel keine Angaben dazu machen, wer die anonyme Strafanzeige gestellt hat. Ein Auskunftsanspruch bestünde nur, wenn die angeblichen Opfer selbst mit der Strafanzeige zu tun haben, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Donnerstag, 15. Oktober 2015, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 5 U 123/15).
Im entschiedenen Fall hatte die Staatsanwaltschaft eine anonyme Strafanzeige gegen ein Vorstandsmitglied einer Bank im Emsland erhalten. Der Mann habe zwei Mitarbeiterinnen sexuell belästigt. Bei einer Vernehmung der Mitarbeiterinnen bestätigte sich der Vorwurf ... weiter lesen
Der 1. Strafsenat hatte sich nach der Grundsatzentscheidung vom 23. Mai 2002 (1 StR 372/01) erneut mit der Strafbarkeit der Annahme von Zuwendungen seitens der medizintechnischen Industrie an den Chefarzt einer Universitätsklinik zu befassen und hat seine Rechtsprechung fortgeführt. Damals hatte der Senat entschieden, daß im Falle der sogenannten Drittmitteleinwerbung eine Vorteilsannahme dann nicht vorliege, wenn die einschlägigen Vorschriften des Drittmittelrechts beachtet werden und dadurch die gebotene Transparenz von damit in Zusammenhang stehenden Beschaffungsentscheidungen gewahrt ist.
Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall hatte der Leiter der Abteilung Herzchirurgie der Universität Ulm ohne ... weiter lesen
Der Kläger hatte Transporte von Containern aus China organisiert, in denen sich hinter einer Tarnladung Zigaretten befanden. Der Transport erfolgt über den damaligen Freihafen in Hamburg. Wegen dieser Vorgänge wurde der Kläger zwischenzeitlich vom Landgericht Hamburg wegen bandenmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
Das Finanzgericht Hamburg hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob die Einfuhrabgabenschuld zumindest hinsichtlich eines Containers eventuell wieder erloschen sein könnte, da der Container, bevor die geschmuggelten Zigaretten in den Wirtschaftskreislauf einfließen konnten, ... weiter lesen
Das Glücksspiel
Nicht immer nur eine Frage des Glücks
Wer als Veranstalter ein Glücksspiel veranstaltet, ohne über die entsprechende staatliche Genehmigung zu verfügen, macht sich strafbar gemäß § 284 StGB. Wer an einem solchen Glücksspiel teilnimmt macht sich ebenfalls strafbar gemäß § 285 StGB.
Kein Glückspiel ist ein Unterhaltungsspiel, bei dem der Gewinn unbedeutend ist, und das Geschicklichkeitsspiel, wie zum Beispiel Billard. Wenn Sie sich nicht sicher sind ob eine Strafbarkeit in Betracht kommt, wenden Sie einfach die folgende „Schablone“ an um eine ungefähre Ahnung zu bekommen.
Ist mein Spiel ein ... weiter lesen
Zugegebenermaßen ist der Titel dieses Beitrags etwas reißerisch, trifft dennoch im Kern deswegen zu, als dass das Strafverfahren nicht umsonst von dem Verfasser als „juristische Vorhut“ betitelt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte erst kürzlich erneut durch Beschluss (Aktenzeichen 21 ZB 16.436), dass aufgrund eines Strafverfahrens durchaus auch die Approbation entzogen werden kann, obschon zunächst die verurteilte Tat nicht direkt in Beziehung mit der Approbation steht.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Zahnarzt wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt und bekam anschließend die Approbation mit Bescheid vom 25. September 2013 durch die Regierung von ... weiter lesen