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Rechtsanwalt in Regensburg - Berufsrecht der Notare
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2018 zum Aktenzeichen NotZ (Brfg) 5/18 entschieden, die Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, geklärt. Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs.2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere ... weiter lesen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.08.2018 zum Aktenzeichen III ZR 506/16 entschieden, dass ein Notar nicht die Pflicht hat, einen Immobilienkäufer vor einer Pleite seines Bauträgers zu warnen. Im konkreten Fall verlangte der Käufer einer Immobilie von seinem Notar, der seinen Immobilienkaufvertrag beurkundete, Schadensersatz in Höhe von fast einer Million Euro. Der Immobilienkäufer erlitt einen großen finanziellen Schaden, weil sein Bauträger während des Hausbaus Pleite ging. Der Immobilienkäufer meinte, dass der Notar ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei, da er Erkenntnisse hatte, dass der Bauträger, mit dem er baute, zeitnah insolvent werden ... weiter lesen