Zum landesrechtlichen Verbot, neben der Gebietsbezeichnung
"Facharzt für Allgemeinmedizin" eine weitere Gebietsbezeichnung
zu führen
Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Allgemeinmedizin, die sich in weiteren
Gebieten spezialisieren und betätigen dürfen, sind berechtigt, dies
öffentlich bekanntzugeben. Dies entschied der Erste Senat mit Beschluss
vom 29. Oktober 2002.
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (Vb) ist die berufsgerichtliche
Verurteilung eines Arztes in Baden-Württemberg, der die Anerkennung als
Kinderarzt und als Allgemeinmediziner besitzt (Beschwerdeführer; Bf).
Er hatte sich als Arzt für Allgemeinmedizin niedergelassen. Neben der
Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führte er auf Briefbögen, ... weiter lesen