Betriebliche Übung
Eine betriebliche Übung bezeichnet die regelmäßige (mindestens dreimalige) Wiederkehr von eindeutigen Verhaltensweisen des Arbeitgebers, woraus der Arbeitnehmer schließen kann, dass diese auf Dauer bzw. zukünftig in dieser Form Gültigkeit haben. In der Regel gewährt der Arbeitgeber dabei freiwillige Vergünstigungen und Leistungen, auf die der Arbeitnehmer durch betriebliche Übung einen verpflichtenden Rechtsanspruch erheben kann, wenn diese vom Arbeitgeber nicht unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährt wurden.
Für diesen Rechtsanspruch gibt es keine gesetzlichen Regelungen und diese werden häufig auch weder im Tarif- oder Arbeitsvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung berücksichtigt. Jedoch wird die betriebliche Übung gewohnheitsrechtlich durchaus akzeptiert. So kann eine betriebliche Übung beispielsweise für das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die Pausenregelung oder die Zahlung von Gratifikationen und Prämien möglich sein.
Da die betriebliche Übung Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, kann der entstandene Anspruch nicht durch das Direktionsrecht oder den einseitigen Widerruf durch den Arbeitgeber beseitigt werden. Um die betriebliche Übung rückgängig zu machen, muss er vielmehr eine Änderungskündigung aussprechen. Bei der betrieblichen Übung handelt es sich um den individualrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergünstigung oder Leistung durch den Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat prinzipiell keinen Anspruch auf Beteiligung hinsichtlich der Entstehung bzw. Aufhebung oder Änderung einer betrieblichen Übung.
Ein Rechtsanwalt für betriebliche Übung vertritt die Interessen seinen Mandanten, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen eines Rechtsanspruches aufgrund einer betrieblichen Übung kommt. Mit seinem Fachwissen steht ein Rechtsanwalt zur betrieblichen Übung seinen Mandanten kompetent zur Seite und berät auch Arbeitgeber, wenn es um Fragen der betrieblichen Übung geht, wodurch ein gerichtliches Verfahren vermieden werden kann.