Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang bezeichnet die Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Geschäftsbetrieb. Dabei kann es sich bei einem Betriebsteil auch um eine Niederlassung oder Filiale, eine Abteilung oder Geschäftsstelle handeln. Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn die arbeitsrechtliche Organisation und Leitung des Betriebes bzw. des Betriebsteiles künftig von einer anderen Person ausgeübt wird. Generell müssen die Betriebsmittel des vorherigen Inhabers auch vom neuen Inhaber genutzt werden.
Sämtliche Rechte und Pflichten des Betriebsübergangs werden in § 613a BGB geregelt. So sind hier unter anderem auch die Bedingungen für rechtlich bestehende Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern und leitenden Angestellten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geregelt. Diese gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber über und bleiben auch nach dem Betriebsübergang weiterhin bestehen. Der neue Betriebsinhaber ist nicht nur zur Lohnzahlung verpflichtet, sondern muss auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit anerkennen. Ebenso muss das Fortbestehen eines bereits vorhandenen Betriebsrates garantiert werden. Die Kündigung von rechtlich bestehenden Arbeitsverhältnissen aufgrund des Betriebsübergangs ist nicht zulässig.
Da es sich bei einem Betriebsübergang um ein rechtlich komplexes Rechtsgeschäft handelt, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Betriebsübergang zu Rate zu ziehen. Dieser ist mit allen Voraussetzungen, die für einen Betriebsübergang gelten, bestens vertraut und wird alle Formalitäten dieses Rechtsgeschäfts kompetent regeln. Auch wird der Anwalt zum Betriebsübergang dafür Sorge tragen, dass sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern eingehalten werden. Sollte es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich des Betriebsübergangs kommen, wird ein Anwalt für Betriebsübergang die Interessen seiner Mandanten vor dem zuständigen Arbeitsgericht vertreten und eine Klärung der Streitigkeiten herbeiführen.