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Nachfolgend finden Sie Betriebsverfassungsrecht Ratgeber aus Hannover
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ach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Sache des Arbeitgebers. Dieser trägt dafür die alleinige Verantwortung. Der Betriebsrat kann in diesem Bereich deshalb nur dann mitbestimmen, wenn die gesetzlichen Vorgaben dem Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum überlassen. Damit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht, muss eine ... weiter lesen
§ 87 BetrVG ist die zentrale Vorschrift für die Mitbestimmung des Betriebsrats. Sie betrifft die Mitbestimmung in den sogenannten „sozialen Angelegenheiten", wozu z.B. die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Kurzarbeit und Überstunden), die Aufstellung des Urlaubsplans und die betriebliche Lohngestaltung gehören. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht nicht, wenn der Sachverhalt schon durch ein Gesetz oder einen Tarifvertrag geregelt wird. Durch eine gesetzliche Regelung ist das Mitbestimmungsrecht aber nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine zwingende Regelung handelt, d.h. um eine Regelung, von der durch die ... weiter lesen
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Darunter fällt die Aufstellung von Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nicht vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind solche Maßnahmen, die ausschließlich das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer zum Gegenstand haben. Das sind Maßnahmen, die sich allein auf Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung beziehen. Dagegen umfasst das Mitbestimmungsrecht Regeln, die das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb beeinflussen sollen (Ordnungsverhalten). ... weiter lesen
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Nicht mitzubestimmen hat der Betriebsrat beim Umfang der Arbeitszeit. Der Betriebsrat ist deshalb nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber z.B. die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft von 40 auf 38 Stunden absenken will. 1. Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt zunächst die Frage, wie die - dem Umfang nach feststehende - Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen ist ... weiter lesen
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der „vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" mitzubestimmen. Mit der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit ist die Kurzarbeit angesprochen, mit der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit sind Überstunden gemeint. Unter der betriebsüblichen Arbeitszeit ist der von den Arbeitnehmern vertraglich geschuldete Umfang der Arbeitszeit zu verstehen (z.B. 40 Stunden pro Woche). Wird dieser Arbeitszeitumfang unter- oder überschritten, liegen Kurzarbeit bzw. Überstunden im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vor. Hintergrund des Mitbestimmungsrechts ist, dass die mit ... weiter lesen
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Mit diesem Mitbestimmungsrecht sollen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter vor den Gefahren anonymer Kontrolleinrichtungen geschützt werden. Technische Überwachungseinrichtungen im Sinne der Vorschrift sind alle Vorrichtungen, die automatisiert arbeitnehmerbezogene Daten speichern, verändern, übermitteln oder löschen und die es dadurch ermöglichen, Aussagen über das Verhalten und die Leistung einzelner Mitarbeiter zu treffen. Beispiele: Videokameras ... weiter lesen
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hat der Betriebsrat über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte mitzubestimmen. Unter Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Leistungen des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit der Arbeitnehmer zu zählen, auch Sachleistungen. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG betrifft nur einen sehr kleinen Teil des Themenkomplexes Arbeitsentgelt. Die grundsätzlich wichtigeren Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt werden von dem in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrecht erfasst. In § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG geht es nur um die Umstände der Auszahlung des Arbeitsentgelts. Dazu gehört etwa ... weiter lesen
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie in bestimmten Fällen bei der Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer mitzubestimmen. Der Betriebsrat hat dagegen kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer des Urlaubs und auch nicht hinsichtlich der Höhe und der Berechnung des Urlaubsentgelts. Allgemeine Urlaubsgrundsätze Unter allgemeinen Urlaubsgrundsätzen sind allgemeine Richtlinien zu verstehen, nach denen der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren hat. Dazu zählen u.a. Regeln über Betriebsferien, über die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Jahres, über die ... weiter lesen