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Nun ist es amtlich. Der Bundestag hat am 18.02.2016 das ewige Widerrufsrecht für Darlehensnehmer bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei Immobilienkreditverträgen abgeschafft. Betroffen sind zum einen Darlehen, die ab dem 22.03.2016 abgeschlossen werden. Zum anderen sind Darlehen betroffen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen worden sind.
Für diese Altverträge gilt nun eine Karenzfrist bis einschließlich 21.06.2016. Bis dahin können Verbraucher noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um sich von ihren teuren Darlehensverträgen zu trennen und viel Geld zu sparen.
Dies haben in den vergangenen Monaten zehntausende Darlehensnehmer bereits getan. Profitiert haben ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In der Vergangenheit wurden Anleger offener Immobilienfonds häufig enttäuscht, da ihre Erwartungen nicht erfüllt werden konnten. So seien beispielsweise die versprochenen Renditen nicht erwirtschaftet worden und mehrere offene Fonds auch geschlossen worden. Für die Anleger heißt dies, dass sie nicht mehr an ihr Geld kommen. Oft wurden die betroffenen Anleger im Rahmen der Zeichnung des offenen Fonds scheinbar nicht hinreichend über die bestehenden Risiken offener Immobilienfonds aufgeklärt. ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So solle eine Haftung auch fpr solche Verbindlichkeiten bestehen die bereits vor dem Eintritt des Anlegers in die Gesellschaft begründet worden sind. Zwar können sich laut BGH (Urteil vom 17.04.2012 - II ZR95/10) aus dem Inhalt der Vereinbarung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, grundsätzlich solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten. Im vorliegenden Fall war Zweck der GbR die ... weiter lesen