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Rechtsanwalt für Handelsrecht in Plovdiv
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Mit Urteil vom 01.10.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, dass dem Aufsichtsrat im Hinblick auf die Herbsetzung der Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) ein Ermessensspielraum zusteht (AZ.: 20 U 3/13). NOETHE LEGAL Rechtsanwälte , Bonn , Düsseldorf , Frankfurt , Köln und Zürich führt aus: Nach dem Aktiengesetz (AktG) kann der Aufsichtsrat die Höhe der Vorstandsvergütung auf eine angemessene Höhe herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft derart verschlechtert, dass die Weitergewährung der bisherigen Bezüge unbillig wäre. Im hiesigen Verfahren machte ein Vorstandsmitglied ausstehende ... weiter lesen
Der II. Zivilsenat war in drei Parallelverfahren mit zivilrechtlichen Auswirkungen des sogenannten Balsam-Skandals befaßt. Die im Bereich des Sportstättenbaus tätige Balsam AG fiel im Jahre 1994 in Konkurs, nachdem sich herausgestellt hatte, daß sie in gewaltigem Ausmaß sogenannte Luftforderungen gegen ihre Auftraggeber an das Factoring-Unternehmen Procedo GmbH verkauft hatte. Dabei bestritt die Balsam AG die Abführung der angeblichen Erlöse des Forderungseinzugs an die Procedo GmbH mangels Existenz wirklicher Forderungen aus den ihr jeweils von dieser für den Ankauf weiterer Luftforderungen gezahlten Mitteln. Die sich wegen des "Schneeballeffekts" ständig vergrößernden Ausgaben der Procedo GmbH für wertlose Forderungen führten zu ... weiter lesen
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Auf eine vorherige Anfrage haben die anderen Senate des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt, dass hiergegen keine Einwendungen bestehen bzw. an entgegenstehenden älteren Entscheidungen nicht festgehalten werde. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Feststellung der Höchstarbeitszeit von Rettungssanitätern. Beklagter Arbeitgeber war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter ein Landkreis sowie zwei Hilfsorganisationen sind. Die Revision der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde wegen Versäumung der ... weiter lesen