Bußgeldkatalog
Die korrekte Bezeichnung für Bußgeldkatalog ist Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Hier finden sich die Vorschriften zur Erteilung von Verwarnungen, Regelsätzen für Geldbußen sowie Anordnungen für Fahrverbote wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Es handelt sich um eine bundeseinheitliche Verordnung. Die aufgeführten Bußgelder sind nur Regelsätze. D.h. die Bußgeldbehörde oder der Tatrichter sind befugt, abweichende Beträge zu verhängen. Selbstverständlich ist hierfür eine fundierte Begründung notwendig. Bußgelder bis zur Höhe von € 35,00 erfolgen mit einer Verwarnung ohne Eintrag in der Flensburger Datenbank. Wird dieser Betrag überschritten, erfolgt ein Eintrag von 1 – 4 Punkten, je nach Höhe des Vergehens. Im Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h in geschlossenen Orten kann ein Regelfahrverbot verhängt werden. Es kann von 1-3 monatiger Dauer sein. In jedem Einzelfall muss die Begründung für erhöhte Regelsätze sowie für Fahrverbote wohl überlegt und gut begründet werden.
Die Umsetzung der BKatV ist nicht einfach, da die Bundesländer unterschiedliche Strenge walten lassen. Zu beachten bei Fahrverboten ist, dass die Existenz des Betroffenen durch ein Fahrverbot nicht gefährdet wird. Dies wäre entsprechend nachzuweisen.
Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung des BKatV in den einzelnen Bundesländern kann es schnell zu Missverständnissen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kommen. So ist im Zweifelsfall der Rat eines Rechtsanwalts für Bußgeldkatalog angeraten. Er ist bestens über die StVo sowie die BKatV informiert, sodass er die Verbindung zwischen Verstoß und Bußgeldkatalog gut erklären kann. Der Mandant ist somit ebenfalls im Bilde, welche Maßnahme er selber oder auch mit Hilfe des Rechtsanwalts für Bußgeldkatalog zur Abwendung des Bußgeldes oder zur Minderung des Fahrverbotes unternehmen kann.