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Rechtsanwalt für Handelsrecht in Dänemark
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Ausklammerung von variablen Landegebühren bei der Bemessung der Provision von Reisebürounternehmen zulässig Der unter anderem für die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens enthaltene Regelung, nach der die Provision der Reisebürounternehmen für vermittelte Flüge unter Ausschluß des auf die variablen Landegebühren entfallenden Preisanteils zu berechnen ist, ist nach § 9 AGBG (jetzt inhaltlich unverändert: § 307 BGB) nicht zu beanstanden. Bei den variablen Landegebühren handelt es sich um Entgelte, die von den Flughafenbetreibern für die Nutzung der ... weiter lesen
BGB §§ 1643, 1821, 1822 ; ZPO §§ 170 Abs. 1, Abs. 2, 176, 929 Abs. 2 1. Zur Frage der familiengerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstücksgeschäftes mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ein Minderjähriger beteiligt ist. a) Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Verwaltung eines eingebrachten Grundstücks ist, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB. b) Geschäfte der Gesellschaft, die durch den Gesellschaftszweck gedeckt sind, sind von der familiengerichtlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erfasst und bedürfen daher grundsätzlich keiner eigenen Genehmigung. c) Ist ein ... weiter lesen
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Auf eine vorherige Anfrage haben die anderen Senate des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt, dass hiergegen keine Einwendungen bestehen bzw. an entgegenstehenden älteren Entscheidungen nicht festgehalten werde. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Feststellung der Höchstarbeitszeit von Rettungssanitätern. Beklagter Arbeitgeber war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter ein Landkreis sowie zwei Hilfsorganisationen sind. Die Revision der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde wegen Versäumung der ... weiter lesen