Schlagzeuger muß auch Regenmacher bedienen
Der Kläger ist in dem Kulturorchester des Beklagten als erster Schlagzeuger beschäftigt. Bei der Aufführung des Werkes "... wie Mohn und Gedächtnis" von Lars Woldt mußte er den sog. Regenmacher bedienen, der in der Partitur dem Schlagzeug zugeordnet war. Bei dem Regenmacher handelt es sich um ein 1,5 bis 2 Meter langes, mit Steinchen oder ähnlichem Material gefülltes Bambusrohr, mit dem durch Schütteln und Drehen regenähnliche Geräusche erzeugt werden. Der Kläger forderte dafür eine zusätzliche Vergütung von 100,00 DM pro Probe und 200,00 DM pro Konzert. Dies lehnte der Beklagte ab. Der Kläger hat geltend gemacht, der Regenmacher sei kein Musikinstrument, sondern ein Geräuscheffektgerät, ... weiter lesen