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Nachfolgend finden Sie Ratgeber
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Im Falle eines Totalschadens erhält der Unfallgeschädigte den sog. Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt, d.h. die Differenz zwischen dem Restwert, der seinem totalbeschädigten Fahrzeug noch zukommt, und dem sog. Wiederbeschaffungswert, d.h. dem Wert für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug. Schließlich kann der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug noch zum Restwert verkaufen und den erhaltenen Kaufpreis ebenfalls für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges einsetzen. Den Wiederbeschaffungswert als auch den Restwert ermittelt ein Kfz-Sachverständiger im Rahmen der Schadensfeststellung (Erstellung eines Schadengutachtens; Haftpflichtgutachten), sodass anschließend relativ einfach der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet ... weiter lesen
Aufgrund der Tatsache, dass die Schweiz unmittelbar an Deutschland grenzt, jedoch kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, während sie aufgrund einer Vielzahl von Abkommen (bspw. Lugano-Übereinkommen = Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – LugÜ) eine enge Beziehung zur Europäischen Union unterhält, stellen sich für deutsche Unfallgeschädigte bei unverschuldeten Verkehrsunfällen, die sich in der Schweiz mit einem bei einer schweizerischen Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeug ereignet haben, zahlreiche Fragen in Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung. Nachfolgend ein Leitfaden für ... weiter lesen
Nicht selten lassen sich die Kfz-Haftpflichtversicherer mit der Zahlung der Reparaturkosten (bei einem Reparaturschaden) oder des sog. Wiederbeschaffungsaufwandes (bei einem Totalschaden) Zeit und ziehen die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in die Länge. Auf der anderen Seite ist der Geschädigte in aller Regel weiterhin auf ein Fahrzeug angewiesen. Es stellt sich dann insbesondere die Frage, ob er die Beseitigung Unfallschadens (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) zunächst selbst – aus Eigenmitteln oder auf Kredit – vornehmen und vorfinanzieren muss, nicht zuletzt auch deshalb, um die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten oder der sog. Nutzungsausfallentschädigung in Grenzen zu halten. Der Bundesgerichtshof ... weiter lesen
I. Konkrete und fiktive Abrechnung im Überblick Im Falle eines reparaturwürdigen Fahrzeugschadens kann der Geschädigte zwischen der konkreten und fiktiven Schadensabrechnung wählen. Kurz gesagt bedeutet a) die konkrete Abrechnung die Durchführung der Reparatur in einer Werkstatt auf Rechnung und Erstattung der angefallenen und abgerechneten Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, b) die fiktive Abrechnung die Erstattung der Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.) durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auf Grundlage eines Haftpflichtschaden-Gutachtens oder Kostenvoranschlages, ohne dass es auf eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeuges und ... weiter lesen
Mietwagenkosten oder alternativ dazu die sog. Nutzungsausfallentschädigung stellen erstattungsfähige Schadenspositionen nach dem Unfall dar. Allgemeines Alternativ zu einem Mietwagen kann der Unfallgeschädigte eine sog. Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung fordern, d.h. eine Entschädigung dafür, dass er das Fahrzeug für eine bestimmte Zeit (bspw., bis das Fahrzeug repariert ist) trotz entsprechendem Nutzungswillen und theoretischer Nutzungsmöglichkeit nicht nutzen kann. Dauer Die Länge der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung richtet sich danach, wie lange das Fahrzeug unfallbedingt trotz entsprechendem Nutzungswillen des Unfallgeschädigten nicht genutzt werden ... weiter lesen
Im besten Fall erhält der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sämtliche Schadenspositionen (bspw. Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen, Auslagenpauschale) zu 100% von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt, weil die Haftungslage eindeutig und der Unfallgegner sowie dessen Versicherung zu 100% einstandspflichtig und leistungsbereit sind. Kommt allerdings eine Teilschuld des Unfallgeschädigten in Betracht oder behauptet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zumindest eine Mitverursachung des Unfalls, werden die Schadenspositionen des Unfallgeschädigten lediglich auf Grundlage einer (behaupteten) Haftungsquote ausgeglichen. ... weiter lesen
Alternativ zu einem kostenpflichtigen Mietwagen kann der Unfallgeschädigte nach einem Verkehrsunfall auch eine sog. Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung fordern, d.h. eine Entschädigung dafür, dass er unfallbedingt für eine bestimmte Zeit ohne Fahrzeug war, obwohl er in dieser Zeit ein Fahrzeug hätte nutzen können und insoweit auch Nutzungswillen besaß. Die Höhe der kalendertäglich zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich danach, in welche Fahrzeugklasse das beschädigte Fahrzeug einzuordnen ist (je höherwertiger und größer das Fahrzeug, desto höher der Tagessatz). Dies stellt der Kfz-Sachverständige im Zuge der Schadensermittlung in seinem Schadengutachten fest, genauso ... weiter lesen
Basierend auf BGH, Urteil vom 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21 Unsere Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), genauer gesagt § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, beinhaltet den Grundsatz, dass an Kreuzungen und Einmündungen derjenige Vorfahrt hat, der von rechts kommt („ rechts vor links “), wenn die Vorfahrt nicht durch entsprechende Verkehrszeichen besonders geregelt ist. Nicht selten kommt es auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung zu Zusammenstößen zwischen zwei, aus unterschiedlichen Richtungen kommenden und aufeinandertreffenden Fahrzeugen. Nach dem Verkehrsunfall stellt sich im Rahmen der zivilrechtlichen Schadensregulierung bei der Beurteilung, wer den Unfall letzten Endes verschuldet hat, die ... weiter lesen
Ist ein beschädigtes Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig bzw. nicht mehr verkehrssicher, wird es regelmäßig abgeschleppt und zunächst auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmers oder der Werkstatt, welche (gegebenenfalls) auch die Reparatur durchführen soll, abgestellt und verwahrt. Hierfür fallen in aller Regel kalendertäglich Standkosten an, d.h. so lange, wie das beschädigte Fahrzeug dort steht, kostet das den Unfallgeschädigten Geld. Diese Standkosten stellen dem Grunde nach eine erstattungsfähige Schadensposition dar und müssen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden. Schließlich soll der Geschädigte nach dem geltenden Schadensersatzrecht so gestellt werden, wie er stünde, wenn ... weiter lesen
Die zivilrechtliche Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall gestaltet sich meist etwas aufwendiger (wenn auch bei richtiger und geordneter Herangehensweise nicht gleich komplizierter), wenn der Unfallgeschädigte aufgrund des Verkehrsunfalles einen Totalschaden an seinem Fahrzeug erlitten hat, für welches jedoch noch eine Fahrzeugfinanzierung läuft. Aufgrund der noch laufenden Fahrzeugfinanzierung gibt es also neben dem Unfallgeschädigten, dem Unfallschädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung einen weiteren Beteiligten – die finanzierende Bank (Darlehensgeberin). Um sich während der Finanzierungslaufzeit in Bezug auf das gewährte Darlehen und etwaige Zahlungsausfälle seitens des Autokäufers abzusichern, lässt sich ... weiter lesen
basierend auf OLG Celle, Urteil vom 08.06.2022, Az. 14 U 118/21 Es ist zunächst einmal nicht zu beanstanden, wenn sich ein Fahrzeugführer dazu entschließt, eine längere Fahrzeugkolonne bei klarer Verkehrslage (bspw. bei gerader Strecke und keinen Anzeichen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug aus der Kolonne ebenfalls nach links ausscheren könnte) zu überholen . Allenfalls erhöht sich dadurch erst einmal nur die Betriebsgefahr des Überholenden, die sich der Überholende im Falle eine Unfalls mit einem aus der Kolonne ausscherenden Fahrzeug bei der Schadensregulierung gegebenenfalls anrechnen lassen muss. Ein Mitverschulden begründet die Tatsache, dass man sich dazu entschlossen hat, eine ganze Fahrzeugkolonne ... weiter lesen
Ihr Fahrzeug hat einen sog. wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, wenn die unfallbedingten Reparaturkosten höher sind als der sog. Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen dem sog. Wiederbeschaffungswert, also dem Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, und dem Restwert, den das totalbeschädigte Fahrzeug noch hat (also der Preis, für den Sie Ihr totalbeschädigtes Fahrzeug noch auf dem Markt, bspw. über eine Restwertbörse, verkaufen können). Bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden ist es also unwirtschaftlich, das reparaturfähige Fahrzeug (Unterschied zum „normalen“, technischen Totalschaden, bei dem eine Reparatur nicht mehr möglich ist) reparieren zu lassen, weil es ... weiter lesen