Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wurde geschaffen, um die Bildung von selbstgenutztem Wohnungseigentum zu fördern. Sie ist damit die größte staatliche Subvention Deutschlands. Die Einzelheiten werden durch das Eigenheimzulagengesetz geregelt. Im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben unbeschränkt steuerpflichtige Personen für eine Maximaldauer von 8 Jahren Anspruch auf die Eigenheimzulage. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
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Der geplante Wohnraum muss sich im Inland, innerhalb der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Lichtenstein, befinden.
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Die Summe sämtlicher Einkommen darf einen Maximalbetrag nicht überschreiten.
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Der sogenannte Objektverbrauch hat noch nicht stattgefunden.
Als geförderte Objekte gelten Wohnungen, die beispielsweise als Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern angelegt sind, oder Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Die Höhe der Eigenheimzulage berechnet sich nach den Kosten für das gewünschte Objekt sowie des dazugehörige Grundstücks. Alleinstehende können die Zulage für 1 Objekt beantragen. Verheiratete Personen, die auch steuerlich gemeinsam veranlagt werden, können sie für 2 Objekte in Anspruch nehmen. Jedoch kann jedes Objekt lediglich einmal begünstigt werden. Zusätzlich kann eine Kinderzulage geltend gemacht werden.
Wie durch die vorliegende Definition ersichtlich ist, ist der Bezug der Eigenheimzulage nicht ganz so einfach, wie es sich zunächst anhört. Wurden bei der Berechnung Fehler gemacht, Häuser mehrfach angemeldet oder schlichtweg falsche Angaben auf den Anträgen gemacht, kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Die beste Unterstützung bietet hier ein Rechtsanwalt für Eigenheimzulage. Er ist mit der aktuellen Rechtsgebung vertraut. Dies ist wichtig, da sie sich, etwa durch Gesetzesänderungen, schnell ändern kann. Ein Anwalt für Eigenheimzulage informiert seinen Mandanten ausführlich über die Sachlage seines speziellen Falles und bietet ihm Lösungsvorschläge.