Infos zum Rechtsanwalt für Gebrauchsmusterrecht
Das Gebrauchsmusterrecht fällt in den Fachbereich gewerblicher Rechtsschutz, in den auch das Patent- und Markenrecht fallen. Es umfasst alle rechtlichen Aspekte soweit sie sich auf den gewerblichen Schutz eines Gebrauchsmusters beziehen. So können durch das Gebrauchsmusterrecht Erfindungen vor Nachahmung geschützt werden, wie beispielsweise technische Gegenstände. Allerdings fallen Verfahren aus dem Bereich Biotechnologie und wissenschaftliche Theorien nur hierunter und können allein durch das Patentrecht geschützt werden.
Das Gebrauchsmusterrecht stellt im Gegensatz zum Patentrecht weniger strenge Bedingungen an den zu schützenden Gegenstand des Gebrauchsmusters, was vor allen Dingen für die Erfinderhöhe oder die Neuartigkeit des erfundenen Gegenstandes gilt. Denn genügen diese nicht den Anforderungen eines Patentes, so ist dennoch ein Schutz als Gebrauchsmuster möglich, wenn dieses einen technisch nutzbaren oder wirtschaftlichen Zweck hat. Während ein Patent vor der Anmeldung nicht veröffentlicht werden darf, ist dieses bei einem Gebrauchsmuster durchaus zulässig. Allerdings muss die Anmeldung eines Gebrauchsmusters spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung erfolgt sein, anderenfalls wird es als bekannter „Stand der Technik“ eingestuft und kann als Gebrauchsmuster keinen Schutz mehr erlangen.
Ein weiterer Vorteil des Gebrauchsmusterrechts ist das beschleunigte Eintragungsverfahren. So vergehen von der Anmeldung des Gebrauchsmusters bis zu dessen Eintragung etwa drei Monate. Im Gegensatz zum Patent überprüft das Marken- und Patentamt bei einem Gebrauchsmuster lediglich das Vorliegen formeller Voraussetzungen. So wird beispielsweise geprüft, ob der Gegenstand nach dem Gebrauchsmustergesetz schutzfähig ist, nicht jedoch, ob es sich bei dem Gegenstand im rechtlichen Sinne auch tatsächlich um eine Erfindung handelt. Die Überprüfung dieser Punkte erfolgt erst im Rahmen der Patentierung oder eines Gebrauchsmusterstreitfalls. Der Rechtsschutz des Gebrauchsmusters beläuft sich auf drei Jahre und kann mehrfach verlängert werden, maximal jedoch bis zu 10 Jahren.
Wenn es darum geht, eine Erfindung rechtlich zu schützen, bietet es sich an, einen Rechtsanwalt für Gebrauchsmusterschutz mit der Vertretung der eigenen Interessen zu beauftragen. Der Anwalt für Gebrauchsmusterschutz verfügt über umfangreiche Fachkenntnisse aus dem Fachbereich gewerblicher Rechtsschutz sowie entsprechende Praxiserfahrung. Der Rechtsanwalt zum Gebrauchsmusterrecht kennt nicht nur die einzelnen Rechtsgebiete des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, sondern auch die Fachgebiete des europäischen Rechts. Bei Streitigkeiten ist er der richtige Ansprechpartner und steht seinen Mandanten im gerichtlichen Verfahren kompetent und fachlich zur Seite.