Gefährdungshaftung
Unter Gefährdungshaftung versteht man die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben. Dies kann das Halten eines Haustieres oder das Betreiben einer gefährlichen Einrichtung sein. In der heutigen Zeit existieren Verhaltensweisen, die trotz ihrer offensichtlichen Gefährlichkeit von der Gesellschaft akzeptiert werden. Hierzu gehört das Betreiben eines Kernkraftwerkes genauso wie das Autofahren. Es kommt nicht auf ein tatsächliches Verschulden an. Alleine die Tatsache, dass es eine Gefährdung gibt, die eventuell zu einem Schaden führen kann, stuft eine Verhaltensweise oder eine Handlung korrekt in den Bereich der Gefährdungshaftung ein. Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass derjenige, der dieses gefährliche Verhalten an den Tag legt, auch bei hierdurch auftretenden Schäden haften soll. Es ist wichtig, dass diese Gefahren ganz genau von denen unterschieden werden, die durch eine Haftpflicht abgedeckt sind. Diese Abgrenzung der Haftungsarten wird durch das BGB geregelt.
Es gibt Situationen, die nicht klar zwischen Gefährdungshaftung und Haftpflicht abzugrenzen sind. Daher ist vom Gesetzgeber her sichergestellt, dass die Nutzung der Gefährdungshaftung nicht überbeansprucht wird. Dies wird durch diverse Gesetze geregelt. Jedoch ist es für den Laien unmöglich, die Unterschiede zu kennen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Gefährdungshaftung, wenn Sie in eine Situation geraten, in der Sie selber die Unterscheidung nicht vornehmen können. Seine Spezialisierung hilft dem Anwalt für Gefährdungshaftung, Sie über die konkrete Sachlage aufzuklären. Ebenso wird er Ihnen helfen, die korrekten Schritte für eine Klärung des Falles einzuleiten. Mit dem Fachmann an Ihrer Seite sind Sie gut beraten, denn Sie finden bei ihm die bestmögliche Unterstützung.