Gemeinnützigkeit
Zielt eine Tätigkeit auf die Förderung des Gemeinwohls ab, spricht man von Gemeinnützigkeit. Der Zweck der Gemeinnützigkeit wird steuerbegünstigt. Wurde eine Körperschaft oder Personenvereinigung als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt, erfolgt eine Befreiung von Ertrags- und Vermögenssteuern. Hierfür sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen: Die Einnahmen dürfen pro Anrechnungszeitraum, für gewöhnlich ein Geschäftsjahr, € 35.000 nicht überschreiten. Es ist eine Satzung notwendig, sowie ein Vorstand, der die gemeinnützigen Tätigkeiten gemäß der Satzung umsetzt. Der Tätigkeitszweck ist selbstlos. In regelmäßigen Abständen erfolgt eine neuerliche Prüfung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt. Da die Prüfung grundsätzlich für die vergangenen Jahre erfolgt, ist ein rückwirkender Entzug der Gemeinnützigkeit möglich. Folgende Ziele werden grundsätzlich, vorbehaltlich der Prüfung als gemeinnützig anerkannt:
-
Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur, Sport
-
Denkmalschutz, Denkmalpflege, Landschaftspflege, Landschaftsschutz
-
Naturschutz
-
Tierschutz
-
traditionelle Brauchtum, etwa Folkloregruppen, inkl. des Fasching
-
Entwicklungszusammenarbeit
Was sich einfach anhört, wird von den zuständigen Behörden bei einer Prüfung oft anders entschieden. Kommt eine Personenvereinigung, etwa ein Sportverein oder der Förderverein einer Schule, nachträglich in Bedrängnis, da die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt wird, ist es an der Zeit, sich an einen Rechtsanwalt für Gemeinnützigkeit zu wenden. Dieser hat sowohl die Möglichkeit als auch das Fachwissen, die Sachlage sorgfältig zu prüfen, bevor er sich im Namen seines Mandanten mit den Finanzbehörden in Verbindung setzt. Der Anwalt für Gemeinnützigkeit klärt bei Unstimmigkeiten den Klienten darüber auf, wo genau die Gründe für eine Ablehnung liegen. Ebenso wird er ihn darüber informieren, ob der Bescheid noch widerrufen werden kann, vorausgesetzt, dass die Fehler in der Handlungsweise beigelegt werden können.