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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Es ist die Frage zu klären, ob die Anspruchsteller in den konkreten Fällen überhaupt etwaige Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können. In erster Linie sollten sich diese Ansprüche dann auf den Wert der Personengesellschaftsanteile wie z.B. GbR, OHG oder KG oder des einzelkaufmännischen Unternehmens richten, von dessen Nachfolge die Pflichtteilsberechtigten ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Ferner ist zu klären, welcher konkrete Fall der ... weiter lesen
1. Die Person des Geschäftsführers Viele GmbH-Geschäftsführer sind sich nicht darüber bewusst, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG ihre Organstellung kraft Gesetzes mit sofortiger Wirkung verlieren , sobald eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegt/vorliegen. Ein solcher Verlust der Geschäftsführerstellung kann sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft schwer, ja sogar existenzbedrohend wiegen. Denn der Geschäftsführer ist neben den Gesellschaftern (§§ 45 ff. GmbHG) und ggf. dem obligatorischen Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG), zwingendes Organ der GmbH, vgl. § 6 Abs. 1 GmbHG. ... weiter lesen
1. Ausgangssituation Jedes Unternehmen durchläuft Höhen und Tiefen - es ist eine unvermeidliche Realität der Geschäftswelt. Aber was passiert, wenn die Tiefs zu tief sind? Wenn das Geschäft nicht nur eine harte Phase durchläuft, sondern am Rande des Abgrunds steht? Ist es möglich, das Ruder herumzureißen und das "sinkende Schiff" zu retten? Die Antwort ist ja. Viele Unternehmen können und haben sich von scheinbar hoffnungslosen Situationen erholt und sind stärker als zuvor aus Krisen hervorgegangen. Dieser Artikel gibt punktuelle Ansatzmöglichkeiten für Unternehmer und Geschäftsführer, die sich in Krisensituationen befinden. Ob Sie als Unternehmer nun gerade kämpfen oder einfach nur darauf vorbereitet sein ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Auch eine entsprechende Anwendung des § 25 I HGB scheidet für einen solchen Fall aus. Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 02.12.2011 (AZ: 20 U 134/10), dass zwischen der Fortführung der Firma als Handelsname des Kaufmanns und der Übernahme einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung unterschieden werden müsse. Gemäß § 25 I HGB hafte ein Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die Errichtung einer GmbH kann somit zu dem Zweck errichtet werden, erwerbswirtschaftliche Gewinne zu erzielen, aber auch andere wirtschaftliche Zwecke sind denkbar. Beispielsweise bedient sich der Fiskus häufig der GmbH um die Daseinsvorsorge sicherzustellen. Dies bietet ihm Vorteile, denn er kann Einfluss nehmen und ist gleichzeitig von der Haftung ausgeschlossen. Heutzutage ist auch die sog. Freiberufler-GmbH anerkannt, sodass sich z.B. auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure der GmbH bedienen können. ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der BGH verwies in seiner Begründung auf das Aktiengesetz (AktG). Danach ist eine vorzeitige Wiederbestellung des Vorstandmitglieds einer Aktiengesellschaft für fünf Jahre nach einvernehmlicher Amtsniederlegung ohne besondere Gründe zulässig. Hierfür dürfe sich der Aufsichtsrat jedoch nicht länger als nach dem AktG in zulässiger Weise binden. Außerdem müsse mindestens alle fünf Jahre über die Verlängerung der Amtszeit des Vorstandsmitglieds eine ... weiter lesen
Mit dem Anfang des Jahres ergangenen Urteil (Aktenzeichen: II ZR 197/10) hat der BGH verdeutlicht, dass eine Haftung auch dann noch in Betracht kommt, wenn der Gesellschafter aus einer GbR bereits ausgeschieden ist. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Ausgeschiedene Gesellschafter sind entsprechend der oben genannten Entscheidung nicht von dem Risiko einer Haftung befreit, obwohl das Gesetz eine Nachhaftung ausschließt. Eine weitergehende Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt demnach für einen sogenannten Scheingesellschafter in Frage. Dies ist regelmäßig ... weiter lesen
1. Rechtliche Grundlagen und Anforderungen an eine Abberufung Der Geschäftsführer einer GmbH ist das notwendige Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Gesellschaft (vgl. §§ 6, 35 ff. GmbHG). Die Abberufung eines Geschäftsführers bedarf keiner besonderen Gründe . Sie kann durch die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit und jederzeit ohne die Angabe von Gründen beschlossen werden. Besonderheiten ergeben sich bei paritätisch mitbestimmten Unternehmen, da hier der Aufsichtsrat über die Abberufung zu entscheiden hat (vgl. § 84 Abs. 3 AktG). Gemäß § 38 GmbHG kann der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit und ohne ... weiter lesen
1. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft als Auslöser für den Abfindungsanspruch Wer aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausscheidet, dem steht nach dem Gesetz ein Abfindungsanspruch zu. Die Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters können u. a. sein: Tod eines Gesellschafters, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, Kündigung durch den Gesellschafter selbst, Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss, im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gründe wie z. B. das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze etc. Als Kompensation für den Verlust des Gesellschaftsanteils und ... weiter lesen
Schließen sich zwei rechtlich selbstständige Unternehmen zusammen und verliert dabei mindestens eines seine Rechtspersönlichkeit, so handelt es sich um eine Verschmelzung der Unternehmen. NOETHE LEGAL Rechtsanwälte , Bonn , Düsseldorf , Frankfurt , Köln und Zürich führt aus: Diese Verschmelzung von Unternehmen nennt man auch (Unternehmens-)Fusion. Es sind zwei Arten von Fusionen zu unterscheiden, namentlich die Fusion durch Aufnahme und die Fusion durch Neugründung. Im Rahmen der Fusion durch Aufnahme geht das Unternehmen, welches erworben wird, voll im erwerbenden Unternehmen auf und verliert seine eigenständige Existenz, während ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seiner Begründung nimmt der Bundesgerichtshof vor allem Bezug auf das Aktiengesetz (AktG). Demnach ist eine vorzeitige Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft nach einvernehmlicher Amtsniederlegung ohne besondere Gründe für fünf Jahre zulässig. Allerdings dürfe sich der Aufsichtsrat nicht länger als in nach dem AktG zulässiger Weise binden. Alle fünf Jahre müsse darüber hinaus eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob die Amtszeit ... weiter lesen
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, II ZR 243/11 vom 19.06.2012) muss ein Geschäftsführer einer GmbH bei der Organisation der Gesellschaft darauf achten, dass er über eine ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft verfügt, um seine Pflichten entsprechend wahrnehmen zu können. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein GmbH Geschäftsführer ist gesetzlich zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet ... weiter lesen