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Experten-Ratgeber
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der BFH führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits der Berichtigungstatbestand eingetreten sein müsse. Nur dann bestünden nach Ansicht der Karlsruher Richter keine Bedenken hinsichtlich einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Sollten darüber hinaus die Forderung und die Gegenforderung im selben Zeitraum der Besteuerung entstanden sein, seien zudem Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung (InsO) nicht zu berücksichtigen (Az. VII R 44/10). ... weiter lesen
1. Ausgangssituation Kleine und mittlere Unternehmen erhalten oftmals nach Gründung keine “schnellen” Darlehen durch Kreditinstitute zur Überwindung kurzfristig auftretender Liquiditätsengpässe. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Häufig verfügen die Unternehmen jedoch nicht über hinreichend Sicherheiten, um in der unsicheren finanziellen (Krisen)Situation das Kreditengagement der Bank entsprechend abzusichern. In diesem Fall werden/können die benötigten Mittel der Gesellschaft regelmäßig nur durch Gesellschafter in Form von sogenannten Gesellschafterdarlehen bereitgestellt werden. Für Dritte ist eine Darlehensgewährung zu riskant. Allerdings besteht das Risiko der Rückzahlung gewährter Darlehen an die ... weiter lesen
Knapp fünf Wochen vor Eröffnung des Strafprozesses wurden die nächsten Insolvenzen im S&K Skandal bekannt. Die S&K Immobilienhandels GmbH und die S&K Sachwert AG haben nach Informationen des Handelsblatts Insolvenzantrag gestellt. Ebenfalls von einer Insolvenz bedroht scheint die S&K Real Estate Value GmbH zu sein. Der Schaden soll insgesamt bei rund 50 Millionen Euro liegen. Für die Anleger bedeutet das, dass ihnen das gleiche Schicksal bevorstehen könnte wie den Anlegern, die über verschiedene Fonds in Immobilien der S&K-Gruppe investiert haben. Dies würde den Totalverlust der angelegten Gelder bedeuten. Um das zu verhindern, sollten alle rechtlichen Möglichkeiten ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In ihrer Entscheidungsbegründung führten die Richter in Karlsruhe aus, dass es unabdingbar sei, dass der Berichtigungstatbestand der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorangehe. Nur dann könne von einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren ausgegangen werden, die sich als völlig bedenkenlos darstellt. Ferner legte der BFH fest, dass die Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung (InsO) nicht heranzuziehen seien, wenn Forderung und Gegenforderung in gleicher zeitlicher Abfolge entstehen würden. Dem ... weiter lesen
~~Oft kommt es vor, dass Arbeitnehmer ihren Lohn vor Gericht einklagen und dann im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben müssen, da der Arbeitgeber wirtschaftliche Probleme hat. Wird dieser dann später insolvent, dann ist es sogar möglich, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlungen dann noch im Wege der sog. Insolvenzanfechtung zurückfordert. Der Arbeitnehmer hat sich in einem solchen Fall somit zu früh darüber gefreut, dass er kurz vor der Insolvenz noch seinen wohlverdienten Lohn durchsetzen konnte, und muss diesen zurückzahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2013, 6 AZR 466/12 klargestellt. Der Arbeitnehmerin half auch nicht, dass der Insolvenzverwalter ... weiter lesen
Eines der Gesetzesvorhaben, das in der Legislaturperiode 2009 bis 2013 quasi auf dem letzten Drücker umgesetzt wurde, ist das sog. Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und der Stärkung der Gläubigerrechte. Es verbessert die Situation von insolventen Verbrauchern, aber auch von insolventen Einzelunternehmern, indem diese schneller wieder ihre Schulden los werden. Das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren kann gemäß des neuen Gesetzes auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner bis dahin die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat, § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO n.F. Bisher beträgt die Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung sechs Jahre. Nach ... weiter lesen
Ein Steuerberater, der mit der Erstellung der Bilanzen einer Gesellschaft beauftragt ist, muss nicht ohne Weiteres auf eine etwaige Insolvenzreife hinweisen (BGH vom 06.02.2014, IX ZR 53/13). Ist eine juristische Person (z.B. GmbH, AG, Verein) zahlungsunfähig oder überschuldet, sind die Vertretungsorgange gemäß § 15 a InsO verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag einzureichen. Anderenfalls machen sie sich strafbar, zudem sind sie verpflichtet, gemäß § 64 GmbH der Gesellschaft Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar waren, zurück ... weiter lesen
Viele Beteiligte eines Insolvenzverfahrens haben es bereits erlebt: Der Insolvenzverwalter erhebt Klage und beantragt Prozesskostenhilfe, früher als Armenrecht bekannt. Diese wird ihm oft gewährt, so dass die Staatskasse die Gebühren für den Anwalt des Insolvenzverwalters, der oft aus der gleichen Kanzlei stammt, und die Gerichtskosten trägt. Aber auch hierfür gibt es Grenzen. Eine solche wurde vom Bundesgerichtshof z.B. in seiner Entscheidung vom 06.12.2010, AZ II ZB 13/09 aufgezeigt. Hierüber habe ich schon berichtet. Aber auch ein anderer Senat des BGH hatte bereits ein paar Tage vorher in seiner Entscheidung vom 25.11.2010, VII ZB 71/08, einem Insolvenzverwalter einen Strich durch die Rechnung ... weiter lesen
In manchen Insolvenzverfahren stellt sich nach der Eröffnung heraus, dass so wenig Geld oder veräußerbare Gegenstände wie Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen, usw. vorhanden sind, dass der Insolvenzverwalter noch nicht einmal genug Geld erwirtschaften kann, um die Kosten seiner Tätigkeit und die Gerichtskosten zu bezahlen. In diesem Fall ordnet § 207 der Insolvenzordnung an, dass das Insolvenzverfahren eingestellt werden muss, wenn die Kosten nicht von dritter Seite eingezahlt werden oder aber der Schuldner einen sog. Verfahrenskostenstundungsantrag stellt. Wenn der Schuldnern eine natürliche Person, also ein Mensch und eine Gesellschaft ist, kann die Staatskasse unter bestimmten Bedingungen ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Allem Anschein nach sind die Aussichten für Anleger des betreffenden Fonds immer noch schlecht, wieder an ihr Geld zu kommen. Alle Fonds der Frankfurter Immobiliengruppe sollen Insolvenz angemeldet haben. Bei den Fonds der S&K-Gruppe, durch welche die Geschäfte dieser finanziert werden sollten, handelt es sich zum Teil um geschlossene Immobilienfonds. Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Das bedeutet für die Anleger solcher Fonds, dass sie als Unternehmer haften ... weiter lesen
Das Amtsgericht Würzburg hat am 01. Juli 2015 über das Vermögen der der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG (Az.: IN 55/15) und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG (Az.: IN 56/15) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde das Insolvenzverfahren über die Deltoton GmbH (Az.: IN 27/15), sowie am 01. Juni 2015 über die CSA Verwaltungs-GmbH (Az.: IN 54/15) ebenfalls wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde vom Gericht Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler bestellt. Die Gläubiger der Beteiligungsgesellschaften (Insolvenzgläubiger der CSA 4, CSA 5 und der Deltoton GmbH) ... weiter lesen
In großem Umfang machen Insolvenzverwalter zwischenzeitlich vom Instrument der Insolvenzanfechtung Gebrauch. Eigens hierfür gegründete Dienstleistungsunternehmen haben sich darauf spezialisiert, Geschäftsunterlagen insolventer Unternehmen im Auftrag des Insolvenzverwalters auf anfechtungsrelevante Tatsachen zu durchleuchten. Zudem hat die exzessive Ausweitung der Anfechtungstatbestände durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren aus dem legitimen Anliegen der Gläubigergleichbehandlung ein Schreckgespenst für das Risikomanagement werden lassen, da bereits vom Gläubiger vereinnahmte Zahlungen plötzlich wieder zur Disposition stehen – in Extremfällen bis zu 10 Jahre zurück. ... weiter lesen