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Eine leitende Stellung iSd § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO muss keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Betriebsbelange umfassen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern ist ebenfalls nicht für eine leitende Stellung erforderlich. Das VG Köln hat mit Urteil vom 15.12.2005, 1 K 2947/05, entschieden,dass die nach § 7 b Abs. a HwO erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht „Ergebnis" der Berufserfahrung sein müssen. Diese Kenntnisse können auch auf anderem Wege erworben werden. Die Annahme einer leitenden Stellung, setze so das VG Köln eine Tätigkeit voraus, in der die für die selbständige ... weiter lesen