Insolvenz von Einzelunternehme
Als Einzelunternehmer sollte man sich tatsächlich sehr reiflich überlegen, überhaupt eine Insolvenz anzustreben. Anders als die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wo spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Schuldenkrise ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, hat der Einzelunternehmer die Möglichkeit, sein Geschäft ganz einfach zu schließen. Der Antrag auf Insolvenz kann zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.
Schulden und Vermögen
Es ist angebracht, die Finanzmittel, die zum Firmenvermögen gehören, auf einem gesonderten Konto zu deponieren. Besitzt man Geschäftskonto und Privatkonto bei einer Bank, so wird diese im Falle einer Insolvenz von Einzelunternehmen beide Konten auflösen und miteinander verrechnen. Übrig bleibt nichts. Wenn das Gericht den Insolvenzantrag ablehnt, das könnte bei einer GmbH so sein, wenn Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters mit dem Geschäftsvermögen nicht gedeckt werden können, wird die Firma aus dem Handelsregister entfernt.
Selbstständig bleiben
Auch in einer laufenden Insolvenz von Einzelunternehmen bleibt der geschickte Kaufmann selbstständig. Grundsätzlich bieten sich hier zwei Methoden an. Durchläuft man die Insolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb, zeitigt das, von einer möglichen Veräußerung der Betriebsausstattung bis hin zur Abmeldung des Geschäftsbetriebes, nur negative Folgen. Schlau hingegen ist es, eine Auffanggesellschaft zu gründen, in der man selber angestellter Geschäftsführer ist. Das Verbraucher-Insolvenzverfahren stellt man erst später – als Arbeitnehmer. So kann der Insolvenzverwalter lediglich den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens beschlagnahmen. Die Einnahmen und Gewinne sowie die Betriebsausstattung der Auffanggesellschaft berührt das nicht. Die Gründung einer Auffanggesellschaft empfiehlt sich für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1000 Euro im Monat. Eine englische „Limited“ kostet etwa 1000 Euro.