Insolvenzplan
Der Insolvenzplan definiert sich als Sanierungsplan, wenn ein Insolvenzverfahren läuft. Er hat den Zweck, das Unternehmen während des Verfahrens zu erhalten. Geregelt ist der Insolvenzplan in der Insolvenzordnung. Grundsätzlich besteht der Plan aus zwei Bestandteilen, dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil des Insolvenzplans
In diesem Teil des Insolvenzplans ist das Ziel beschrieben, er dient vor allem der Information aller Beteiligten. Hier werden die Leistungen beschrieben, die von Gläubigern und Arbeitnehmern, vor allem vom Unternehmen selber und anderen Beteiligten, erbracht werden müssen. Eine genaue Ist-Analyse wird angefertigt und so eine solide Planrechnung auf die Füße gestellt. Die Planrechnung umfasst in aller Regel die drei kommenden Jahre nachdem das Insolvenzverfahren beendigt worden ist. Ein weiterer Bestandteil der Planrechnung ist das Aufzeigen von Alternativen, eine mögliche Sanierung ist mit den Vor- und Nachteilen einer Regelinsolvenz abzugleichen. Im darstellenden Teil des Insolvenzplans sollen die Gläubiger einen Überblick erhalten.
Der gestaltende Teil des Insolvenzplans
Dieser Teil befasst sich in erster Linie mit der Rechtsstellung aller Beteiligten. Hier wird festgeschrieben, inwieweit durch die Insolvenz die jeweiligen Rechtsregeln für und gegen die Involvierten Personen wirksam werden. Hier sind auch Insolvenzgläubiger betroffen, welche eine Forderung nicht angemeldet haben oder dem Insolvenzplan widersprochen haben. Aus dem Insolvenzplan heraus ist es auch möglich, gegen den Schuldner zu vollstrecken. Dies ist in Paragraf 254 b der Insolvenzordnung geregelt.
Das Ziel
Das ausgemachte Ziel eines Insolvenzplans sollte es immer sein, das Unternehmen fortzuführen, durch eine Sanierung eine Stabilisierung zu erreichen. Durch ihr Einverständnis mit dem Insolvenzplan verzichten die Gläubiger auf eine zeitnahe Begleichung der Schuld in Erwartungshaltung einer späteren, kompletten Zahlung.