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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 15.01.2013, Az.: 4 U 874/12) entschied kürzlich zugunsten des Käufers eines Hauses mit Marderbefall im Dach. Die Verkäufer hatten beim Kauf erklärt, dass ihnen kein versteckter Mangel des Hauses bekannt sei. Dennoch entdeckte der Käufer einige Monate später durch Marderfraß und Marderkot verursachte Schäden an der Dachisolierung. Die Verkäufer wendeten ein, sie hätten bereits eine Teilsanierung des Daches vorgenommen und seien danach ... weiter lesen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Entscheidung vom 25.04.2017 – 9 O 2688/15 – einem von der KSR Rechtsanwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, vertretenen Schrottimmobiliengeschädigten Recht gegeben und den Verkäufer einer solchen Schrottimmobilie zur Rückabwicklung des Kaufes, mithin Schadensersatz und Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, v.a. gegenüber der finanzierenden Bank, verurteilt. Der Verkäufer der Wohnung hatte im Jahre 2011 ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen in Schwabach zunächst für EUR 160.000,00 von einem Dritten erworben. Eine dieser drei Wohnungen hat er sodann an den arglosen ... weiter lesen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu in einer relativ jüngeren Entscheidung (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 2 U 443/09) folgendes festgestellt: Grundsätzlich müssen Feuchtigkeitsschäden an der Immobilie beim Verkauf offenbart werden. Der Verkäufer eines Hauses ist verpflichtet, dem Käufer auch ungefragt einen derartigen Mangel mitzuteilen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn er den bloßen Verdacht hat, es könnten infolge einer ihm bekannten mangelhaften Dacheindeckung in Zukunft Feuchtigkeitsschäden auftreten. Allerdings dürfen an die Auskunftspflichten des Verkäufers auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Wird zum Beispiel im ... weiter lesen