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Kartellrecht
Das Kartellrecht stellt die Regelungen dar, die wirtschaftliche Kartelle und ihre Aktionen genauer gesetzlich regeln. Es ist Teil des Wirtschaftsrechts, umfasst in weiteren Sinn alle Rechtsnormen die für einen bunten und ungehinderten und auch funktionierenden Wettbewerb notwendig sind.
Ein Kartell ist, rechtlich betrachtet, eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, die darauf ausgerichtet ist, Wettbewerb tatsächlich zu verhindern, ihn zu verfälschen oder auch zu beschränken. Die gesetzlichen Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen sich gegen den Missbrauch von gebündelter Marktmacht wenden, sowie die Koordination und damit die Einschränkung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer garantieren.
Im Kartellrecht explizit niedergelegt sind die Überprüfung und das Verbot von Kartellen, das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung auszunutzen oder zu missbrauchen, sowie die Zusammenschlusskontrolle. Außerdem sind hier geregelt das Verwaltungsverfahren der Wettbewerbsbehörden, insbesondere des Bundeskartellamtes, sowie die Organisation und ebenso das Vergaberecht. Hierbei ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die zentrale Norm des bundesdeutschen Kartell- und Wettbewerbsrechtes. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung hat nichts oder nur sehr wenig zu tun mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, welches in erster Linie die Fairness, Sittlichkeit und Lauterkeit des Wettbewerbs betrifft.
Geschichte
Kartellbildungen von Unternehmen gab es verstärkt erstmals ab dem dritten Viertel des 19. Jahrhunderts. Hier reagierten lediglich die USA schon früh, nämlich zu Beginn des 20. Jahrhunderts, mit einem Kartellrecht, das die Bildung von Kartellen, also unternehmerische Zusammenschlüsse mit dem Ziel, den Wettbewerb zu manipulieren, grundsätzlich verbot und unter Strafe stellte. Auf dem restlichen Globus war diese Art von Zusammenschluss, die Bildung von Kartellen bis zum Ende des zweiten Weltkrieges durchaus erlaubt. Gute Beispiele sind hier das Zementkartell, das Zuckerkartell, das Papierkartell. Es gab jedoch, zum Beispiel in Deutschland und Italien Aufsichtsbehörden, die einen Missbrauch verfolgen konnten. Ab 1950 etwa existierten dann in Westeuropa und vielen anderen Ländern Kartellgesetze, die das Modell des amerikanischen Kartellverbotes übernahmen.
Ein Werkzeug der Kartellbehörden ist unter anderen die Bonusregelung, welche Unternehmen, die ein Kartell verlassen möchten, den Erlass einer Geldbuße beziehungsweise die Ermäßigung einer Geldstrafe anbietet, weiter offerieren die Kartellbehörden den Status eines Kronzeugen.
Nicht nur in Deutschland gibt es spezielle Regulierungsbehörden in expliziten Wirtschaftsbereichen wie Telekommunikation, Elektrizität, Post und Eisenbahn. In der Bundesrepublik Deutschland wurde hier die Bundesnetzagentur installiert. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat ihren Sitz in Bonn (nicht in Berlin) mit technischer Zentrale in Mainz. Sie versteht sich als obere deutsche Bundesbehörde und als sogenannte Wurzelbehörde nach dem Signaturgesetz. Ihre vorrangige Aufgabe ist es, den Wettbewerb in den Netzmärkten aufrecht zu erhalten und zu fördern. Außerdem ist eine Aufgabe der Bundesnetzagentur, Schlichtungsverfahren zu moderieren. Sie untersteht in fachlicher Hinsicht zu sehr großen Teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Kartellrecht und europäisches Wettbewerbsrecht
Das europäische Wettbewerbsrecht überlagert und beeinflusst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Aufgrund der Neufassung des sekundären europäischen Wettbewerbsrechts, in Zusammenhang mit der Osterweiterung der Europäischen Gemeinschaft wurde im Mai 2004 auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundlegend revidiert. Hier werden das Bundeskartellamt und, falls vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erlaubt, die Landeskartellbehörden tätig.
Grundgedanke und wechselndes Leitbild
Immer schon, seit Einführung des Kartellrechtes, war das zugrunde gelegte Leitbild des Polypols, also der vollständigen Konkurrenz, stark umstritten. Seit Beginn der 1980 ziger verdrängte so auch das Leitbild des funktionsfähigen Wettbewerbs, nach John Maurice Clark, eines amerikanischen Ökonoms, sowie das Kantzenbach-Konzept der optimalen Wettbewerbsintensität das althergebrachte Leitbild.
Kartellrecht in der Europäischen Union
In der Europäischen gelten die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Außerdem existieren vom Rat der Europäischen Union erlassene, sekundärrechtliche Regelungen. Hier finden sich vor allem in der Verordnung 1/2003 die Gruppenfreistellungsverordnungen das Kartellverbot und die Missbrauchskontrolle betreffend. Die Fusionskontrollverordnung, den Bereich der Zusammenschlusskontrolle betreffend, arbeitet nach der Kompetenzergänzungsklausel des Artikels 352 der AEUV.