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Wenn es darum geht, den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen, muss der Unterhaltspflichtige eine erhebliche Kürzung seines Selbstbehaltes hinnehmen. Selbstbehalt bedeutet, dass grundsätzlich dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 900,00 € verbleiben müssen. Der BGH hat in einem Urteil vom 09.01.2008 entschieden, dass dieser Selbstbehalt auf das Niveau von Arbeitslosengeld II gekürzt werden kann. Lebt der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft und erspart sich dadurch Kosten für Miete bzw. die allgemeine Lebensführung, kann sein Selbstbehalt um diese Einsparungen ebenfalls gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn er mit dem betreffenden ... weiter lesen
Karlsruhe (jur). Gehen geschiedene Väter nicht arbeiten oder verdienen sie extra wenig, um geringeren Kindesunterhalt zu zahlen, kann dies nach hinten los gehen. Denn unterlässt der Unterhaltspflichtige „eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit“, kann bei der Bemessung des Kindesunterhalts ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in drei am Freitag, 6. Juli 2012, veröffentlichten Beschlüssen (Az.: 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11). Folge sind dann höhere Unterhaltszahlungen. Allerdings muss individuell geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige sich tatsächlich nicht um einen Job oder eine bessere Entlohnung ... weiter lesen
Der Kindesunterhalt richtet sich bekanntermaßen nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Die neue Düsseldorfer Tabelle, die 2010 in Kraft tritt, ist im Internet bei „google" abrufbar. Entscheidend für die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners sind zum einen das Alter des Kindes, zum anderen das Einkommen des Unterhaltsschuldners. Das Einkommen des Unterhaltsschuldners ist jedoch zu „bereinigen", d.h. gewisse eheprägende Verbindlichkeiten, die während der Ehe begründet worden sind, kann der Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen noch abziehen. Im Wesentlichen haben sich die Beträge nach der neuen Düsseldorfer Tabelle erhöht . Neu ist auch, dass das ... weiter lesen
Es gibt nun eine neue Entscheidung, wonach die Kindergartenbeiträge nicht mehr im Kindesunterhalt enthalten ist, so dass nunmehr diese Kosten zusätzlich zum Kindesunterhalt geltend gemacht werden können. Bislang wurde danach differenziert, ob es sich um einen halbtägigen Kindergartenbesuch handelt (dann im Kindesunterhalt enthalten) oder ob das Kind einen ganztägigen Kindergarten besucht. Diese Rechtsprechung ist nunmehr durch die neue Entscheidung des BGH korrigiert worden (BGH XII ZR 65/07), wonach der Kindergartenbeitrag nunmehr als so genannter „Mehrbedarf“ eingeordnet wird, und zwar unabhängig vom Umfang des Besuchs der Einrichtung. Mehrbedarf bedeutet, dass es um Positionen geht, die ... weiter lesen
Vielfach wird in der Presse berichtet, eine Kindesmutter habe grundsätzlich nach dem neuen Unterhaltsrecht nur noch einen eigenen Anspruch auf Unterhalt, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Danach käme kein Unterhaltsanspruch der Kindesmutter selbst in Betracht. Richtig ist vielmehr, dass auch über das 3. Lebensjahr des Kindes Unterhalt auch für die nicht verheiratete Mutter beansprucht werden kann, sofern dies durch kindes- oder elternbezogene Gründe gerechtfertigt ist. Für Verlängerung des Unterhaltsanspruchs trägt die Kindesmutter die Darlegungs- und Beweislast. Sie muss also zunächst darlegen und beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des ... weiter lesen