Kollektivmarke
Gehört haben werden es die meisten bereits, doch die wenigen werden wohl die genaue juristische Bezeichnung kennen. Oder wem kommt bei Namen wie Dresdner Christstollen und Thüringer Rostbratwurst die Bezeichnung Kollektivmarke in den Sinn? Doch genau darum handelt es sich bei diesen bekannten Markenbezeichnungen. Die genaue juristische Definition von Kollektivmarken lässt sich derweil in § 97 MarkenG finden. § 97 MarkenG besagt, dass als Kollektivmarke sämtliche im Sinne des §3 schutzfähigen Zeichen eingetragen werden können, die dazu dienen, Dienstleistungen und Waren des Eigentümers als Kollektivmarke von den Marken anderer Unternehmen abzugrenzen unter Berücksichtigung von geographischer sowie betrieblicher Herkunft. Ebenso nach ihren sonstigen Eigenschaften, Qualität und ihrer Art.
Die Anmeldung von Kollektivmarken hat bestimmte Voraussetzungen gegenüber einer Markenanmeldung. So müssen nicht nur die üblichen Angaben gemacht werden (u.a. Angabe des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen). Vielmehr wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass auch die Satzung des Kollektivs genannt wird. Die Mitglieder ihrerseits müssen wiederum ebenfalls bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Berechtigung zur Verwendung der geschützten Marke zu erhalten. Kollektivmarken setzen also ein tiefgehendes Fachwissen auf dem Gebiet des Markenrechts voraus.
Wenn Sie die Anmeldung einer Kollektivmarke planen oder allgemeine Fragen zu dieser Materie haben und sich gerne fachlich darüber beraten lassen möchten, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Kollektivmarken. Dieser kann Ihnen auf diesem Gebiet entsprechend weiterhelfen und Sie auch über die Eintragungsvoraussetzungen einer Kollektivmarke aufklären. So wird ein Anwalt für Kollektivmarken Sie etwa darüber informieren, dass lediglich rechtsfähige Verbände eine solche Eintragung vornehmen können. Welche Möglichkeiten Sie im konkreten Fall haben, lässt sich dann in einem Beratungsgespräch erörtern.