Infos zum Rechtsanwalt für Leasingrecht
Leasing
Grundsätzlich ist „Leasing“ im Zivilrecht definiert als ein Nutzungsüberlassungsvertrag beziehungsweise als atypischer Mietvertrag. Die Öffentlichkeit versteht unter diesem Begriff jedoch eher eine Finanzierungsalternative, bei dem ein Leasinggegenstand von einem Leasinggeber finanziert und beschafft wird und dem Kunden gegen Begleichung eines bestimmten Leasingentgeltes zur Verfügung steht. Leasingverträge ähneln Mietverträgen. Sie unterscheiden sich dadurch, dass, anders als im Mietvertrag, der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer zurückfällt, er die Sach- und Preisgefahr trägt. Es existieren selbstständige Leasingunternehmen, es gibt aber ebenso solche, die im Auftrag einer Bank oder eines Herstellers arbeiten.
Das Finanzierungsleasing ist mit einer Gesetzesanpassung seit 2008 eine Finanzdienstleistung, die erlaubnispflichtig im Sinne des Kreditwesengesetzes ist. Leasing erfreut sich, auch aufgrund von steuerlichen Vorteilen für den Leasingnehmer, steigender Beliebtheit.
Herkömmlicher Ablauf des Leasings
Wird zum Beispiel ein sogenanntes „mobiles Investitionsgut“, zum Beispiel ein Auto geleast, wird dieses in den meisten Fällen vom Leasinggeber bestellt, der Kunde, der Leasingnehmer aber bestimmt über die jeweilige Ausstattung, natürlich das Fabrikat, auch den Lieferanten. Entscheidend für die Annahme eines Leasingvertrages sind auf der einen Seite die Bonität des Leasingnehmers sowie die Werteinschätzung des Leasingobjektes.
Ist die Sache gebraucht nur schwer wieder zu verkaufen, stellt dies eine nicht befriedigende Sicherheit für den Leasinggeber dar, er wird Depotzahlungen, Mietvorauszahlungen oder eine Kaution verlangen. Kommt ein Leasingvertrag zustande, zahlt der Leasingnehmer vorher ausgehandelte Leasingraten, mit denen auch Wartung oder Versicherung des Objektes gewährleistet sein kann. Der Leasingnehmer hat in der Regel, nach dem Auslaufen des Leasingvertrages, die Möglichkeit, das geleaste Objekt zu kaufen oder aber auch den Leasingvertrag zu verlängern. Nimmt er diese Rechte nicht in Anspruch, ist es dem Leasinggeber möglich, wieder über das geleaste Objekt zu verfügen, es zu verkaufen, weiter zu vermieten, es verschrotten oder einlagern zu lassen. Oft geschieht dies in Zusammenarbeit mit dem ursprünglichen Lieferanten.
Klassifikation
Es gibt eine ganze Reihe von Konstellationen im Leasinggeschäft. Beim sogenannten Herstellerleasing, ist, wie der Name schon sagt, der Hersteller des geleasten Objektes der Leasinggeber. In aller Regel wird das Herstellerleasing jedoch über ein Tochterunternehmen des Herstellers, ein Leasingunternehmen, abgewickelt. In diesem Zusammenhang sind natürlich die Leasingunternehmen der bekannten Automobilhersteller zu nennen. Bei einem Leasing ohne eine Herstellerbindung des Leasinggebers ist der Leasinggeber nicht der Produzent des Leasingobjektes. Hier finanziert der Leasinggeber das Leasingobjekt und erwirtschaftet so, durch die Finanzierung, seinen Gewinn.
Weiter unterscheidet man nach der Art des Leasinggebers. Hier existieren Privatleasing und gewerbliches Leasing. Weiter gibt es beim Leasing besondere Vertragsverhältnisse, so zum Beispiel das Großobjektleasing, bei dem eigens für das zu leasende Objekt ein Leasingunternehmen gegründet wird, oder aber auch das sogenannte „Sale and Lease“ bei dem ein Unternehmen seine Werte an ein Leasingunternehmen verkauft, sie aber mit einem Leasingvertrag weiter zur Verfügung hat. So können sich Unternehmen kurzfristige Liquidität beschaffen. Natürlich unterscheidet man auch nach dem jeweiligen Objekt des Leasings. So gibt es Immobilienleasing und Mobilienleasing sowie Flottenleasing und Fahrzeugleasing. Auch nach dem jeweiligen Sitz des Leasingunternehmens wird unterschieden. So gibt es das „Cross-Border-Leasing“ bei dem der Leasinggeber im Ausland residiert, eine Möglichkeit, die interessant sein kann, um Steuern zu sparen. Weiter wird unterschieden nach direkten und indirekten Vertragsbeziehungen, nach dem Vertriebsweg und nach dem Wert des Objektes.
Grundtypen der Leasingverträge
Bei der Vollamortisation sind die Finanzierungskosten und die Anschaffungskosten komplett bezahlt ohne dass eine Eigentumsübertragung folgt. Das geleaste Objekt hat Restbuchwert. Bei der Teilamortisation, auch Restwertleasing genannt, wird der Leasingnehmer Teile der Finanzierungskosten sowie der Anschaffungskosten tragen. Bei Vertragsende existiert ein sogenannter „kalkulierter Restwert. Üblicherweise hat der Leasingnehmer nun die Möglichkeit, das Objekt zu kaufen oder den Restwert zu leasen.
Varianten der Leasingverträge
Es gibt verschiedenste Varianten von Leasingverträgen. Da sind Leasingverträge mit einer vereinbarten Mietvorauszahlung, Leasingverträge mit einem Andienungsrecht, Leasingverträge mit gestaffelten Leasingraten, Leasingverträge mit variablen Leasingraten, Leasingverträge mit einer Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös, Fahrzeugleasingverträge mit Kilometerbegrenzung, Fahrzeugleasingverträge mit Restwertfixierung sowie Service-Leasing, Flotten-Leasing oder das Null-Leasing.