
Rechtsanwälte und Kanzleien

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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesfinanzhof hatte über den Ort einer Arbeitsstätte zu entscheiden. Grundsätzlich soll auch bei einem längerfristigen Einsatz des Arbeitnehmers am Betrieb des Kunden dieser Ort nicht als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten sein. Eine Differenzierung zwischen einer Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit soll vorzunehmen sein, sofern der Arbeitnehmer außerhalb der Wohnung bzw. des Betriebs beschäftigt werde. Für den Fall, dass es sich um eine ... weiter lesen
Neustadt/Weinstraße (jur). Nicht jeder Selbstständige muss die Steuererklärung in elektronischer Form abgeben. Denn ist die Abgabe „wirtschaftlich unzumutbar“, kann die Erklärung ausnahmsweise auch handschriftlich mit den amtlichen Papier-Formularen verfasst werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil vom 12. Oktober 2016 (Az.: 2 K 2352/15).
Damit bekam ein selbstständiger Zeitungszusteller von den Finanzrichtern recht. Seine Einkommensteuererklärung gab er ausgefüllt auf den amtlichen Papiervordrucken ab. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte er danach Einnahmen von jeweils knapp 6.000 Euro. ... weiter lesen
Köln (jur). Wer das Beklagen von Unternehmensentscheidungen zum Geschäftsmodell erhebt, muss die erzielten Einkünfte auch entsprechend versteuern. Zahlungen der Unternehmen für die Rücknahme der Klage unterliegen in jedem Fall der Einkommensteuer, entschied das Finanzgericht (FG) Köln in einem am Mittwoch, 15. Juli 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 13 K 3023/13). „Bei Wiederholungsabsicht“ müsse ein solcher sogenannter „räuberischer Aktionär“ zudem auch Umsatzsteuer zahlen.
Der Kläger hatte von mehreren Unternehmen ein bis 100 Aktien im Wert zwischen zehn und 500 Euro gekauft. Danach focht er Unternehmensentscheidungen der Aktiengesellschaften an. In ... weiter lesen