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Sie suchen eine Antwort für Ihr Problem? Vielleicht helfen Ihnen schon unsere Ratgeber dabei weiter.
• Eigentümer und Vermieter müssen nicht identisch sein. Maßgeblich ist der Mietvertrag.
• Ob bei Eheleuten beide Mieter geworden sind, bestimmt sich nach dem Kopf (Rubrum) des Mietvertrages. Sind dort beide aufgeführt, unterzeichnet aber nur einer, werden beide Ehegatten Mietvertragspartei.
• Bei Mietverträgen, die vor dem 3.10.1990 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden, waren automatisch beide Eheleute Mieter, auch wenn nur einer von beiden den Mietvertrag abgeschlossen hat.
• Auch der ausgezogene Mieter bleibt Mieter im Rechtsinne. Er schuldet dem Vermieter weiterhin die Miete und haftet für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag. ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Seit Winterbeginn tritt in Wohnungen wieder vermehrt Schimmelpilz auf. Insbesondere ein falsches Wohnverhalten kann zu einer Haftung des Mieters führen. Umgekehrt sind dann eigene Ansprüche des Mieters im Zusammenhang mit der Bildung des Schimmelpilzes ausgeschlossen. Neben dem richtigen Lüftungsverhalten ist auch das Heizverhalten entscheidend. Der Mieter sollte sämtliche der Räume der Wohnung zumindest einmal am Tag auf eine Temperatur von mindestens 22° C heizen. Es ist zwar gestattet die Temperatur im Schlafzimmer nachts abzusenken. Einmal am Tag muss aber auch der Schlafzimmer geheizt ... weiter lesen
Der u.a. für das gewerbliche Miet- und Pachtrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit einer auf Gesundheitsgefährdung gestützten fristlosen Kündigung des Hauptmietvertrages durch den (gewerblichen) Zwischenvermieter zu beurteilen.
Nach § 544 BGB a.F. (jetzt: §§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2 BGB) kann der Mieter einer Wohnung oder anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Räume das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Nutzung der Mieträume gesundheitsgefährdend ist (hier: wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung). Dem Vermieter steht dieses Recht nicht zu.
Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, daß dieses Kündigungsrecht nur dem Untermieter, nicht aber dem Zwischenmieter ... weiter lesen
Im Falle des Vorliegens von Mietmängeln kommen umfassende Rechte des Mieters in Betracht:
Instandsetzung
Der Mieter kann vom Vermieter die Instandsetzung der Mietsache, also die Beseitigung der Mängel, verlangen und im Falle der Weigerung einklagen. Im Rahmen der Instandsetzungsklage bereitet oft das Formulierungen der Anträge Schwierigkeiten. Der Mieter darf dem Vermieter nämlich nicht vorschreiben, auf welche Art und Weise dieser die Mängel behebt. Lediglich wenn nur eine Art der Behebung in Betracht kommt, darf diese im Antrag formuliert werden.
Ersatzvornahme
Beseitigt der Vermieter Mängel trotz vorheriger Anzeige und Instandsetzungsaufforderung unter Fristsetzung ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.
Die Mietpreisbremse im Hinblick auf die Maklergebühren gilt ab heute (1.6.2015). Nachdem bisher regelmäßig der Vermieter den Makler bestellt hatte und bei erfolgreicher Vermittlung der Mieter dann den Lohn zu zahlen hatte, wird nun das sog. Bestellerprinzip eingeführt: wer bestellt, der zahlt. Demnach muss künftig in der Regel der Vermieter den Makler bezahlen.
Davon kann es aber unter gewissen Umständen auch Ausnahmen geben: Wird der Makler vom Mieter beauftragt und daraufhin dann tatsächlich tätig, indem er etwa Anzeigen schaltet, um eine Wohnung für den Mieter ... weiter lesen
In einer aktuellen Entscheidung sah es das Landgericht Berlin (Beschluss vom 28.1.2011, Aktenzeichen: 65 S 296/10) als erwiesen an, dass die Miete einer Wohnung wegen strengen Geruchs, der aus dem Treppenhaus in die Wohnung zog, um 10 % gemindert war. Im Treppenhaus war eine Geruchsquelle starken Urin- und Müllgeruchs. Ein Geruchsgutachten hatte nachgewiesen, dass es sich um als besonders unangenehm empfundene Gerüche gehandelt habe und nicht um Gerüche, die auch beim Kochen oder beim Ausdünsten von Lacken oder Farben entstehen. Fachanwaltstipp Mieter: Sollte es im Hausflur übel riechen, lohnt es sich, nachzuprüfen, ob der Geruch nicht in die Wohnung zieht. In dem Fall ist eine Minderung Ihrer Miete ... weiter lesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Kündigung eines Mieters, der seinen Vermieter gewaltsam vor die Tür gesetzt hatte, für unwirksam. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13.
Die Ausgangslage:
Wird der Mieter gegenüber dem Vermieter oder seinen Beauftragten (Hausverwaltung, Hausmeister und ähnlichen Person) handgreiflich oder beleidigend, verstößt dies regelmäßig in der Art erheblicher Weise gegen die Pflichten aus dem Mietverhältnis, dass eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter auch ohne vorherige ... weiter lesen
Seit dem 1.1.2009 müssen mindestens 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Durch die Änderung der Heizkostenverordnung sind Vermieter verpflichtet, mindestens 70 % der angefallenen Heizkosten ab dem 1.1.2009 verbrauchsabhängig abzurechnen. Macht der Vermieter dies nicht, hat der Mieter ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % der auf ihn entfallenden Heizkosten. Die Warmwasserkosten müssen durch Wärmezähler erfasst werden. Hier gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2013.
Achtung: Diese Regelung gilt auch, wenn im Mietvertrag eine andere Abrechnung vereinbart ist. Hierauf können sich weder Vermieter noch Mieter berufen.
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Mieter müssen im Falle einer Mietminderung nur den konkreten Sachmangel darlegen, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung, die Ursache des Mangels oder eine bestimmte Minderungsquote müssen im Prozess nicht vorgetragen werden, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2011, VIII ZR 125/11 entschied. Der Mieter hatte über etliche Monate hinweg die Miete gemindert oder nur unter Vorbehalt gezahlt. Nachdem die Rückstände entsprechend aufgelaufen waren, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und klagte auf Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der ausstehenden Mietzinsen. In der ersten Instanz ... weiter lesen
Ein Immobilienerwerb wird oft durch einen Makler vermittelt. Theoretisch möglich ist es aber auch, einen Grundstückserwerb ohne Hinzuziehung eines Maklers durchzuführen. Der Immobilienerwerb hat im Wesentlichen 3 Bestandteile: •Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (Auflassung) •Notarielle Beurkundung •Eintragung in das Grundbuch
Einigkeit über den Eigentumsübergang (Auflassung): Käufer und Eigentümer müssen sich über die wesentlichen Inhalte des Grundstückserwerbs einig sein. Es gelten die allgemeinen Regeln über die Voraussetzungen eines Vertragsabschlusses ... weiter lesen
Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß die gesetzliche Frist von längstens zwölf Monaten zur Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters vom Vermieter auch mit einer Abrechnung gewahrt werden kann, in der ein anderer Umlageschlüssel verwendet und angegeben wird, als dies im Mietvertrag vereinbart ist. Es handelt sich dabei um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung, der später korrigiert werden kann und muß. Nach Ablauf der Frist ist allerdings eine Korrektur zu Lasten des Mieters ausgeschlossen.
In dem zu entscheidenden Fall war im Mietvertrag eine Umlage der Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen vorgesehen. Der Vermieter hatte ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2011 – VIII ZR 89/10 –, juris.
Die Ausgangslage:
Mindestens einmal im Jahr erhalten Mieter ihre Betriebskostenabrechnung. Kaum ein Mieter versteht diese. Dabei soll nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich für die Nachvollziehbarkeit die Sicht eines „durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters“ sein. Das Problem: Mit der Beschreibung einer solchen Person hat sich der Bundesgerichtshof eine Kunstfigur geschaffen, die es in der Realität nicht gibt. ... weiter lesen