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Kurzfassung
Nicht erst seitdem der „Maschendrahtzaun“ zum Synonym für Nachbarstreitigkeiten geworden ist, schalten zankende „Nebenlieger“ Gerichte ein. Ob Grenzbebauung, Wegerecht, Gartenzwerge oder Hundegebell: die Anlässe, sich nicht mehr grün zu sein, sind mannigfaltig. So kann auch eine Fichte manchen Nachbarn fuchtig werden lassen.
Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg hatten nun in Sachen Fichte zu richten und sich mit der Frage zu befassen, inwieweit auf das Nachbargrundstück überhängende Äste und Zweige eines mehr als fünfzigjährigen Baumes zu entfernen sind. Ergebnis der Prüfung: die benadelten Baumausläufer muss der Baumeigentümer bis zu einer Höhe von fünf Metern beseitigen - mehr jedoch nicht. ... weiter lesen
Umstrittene Rechtsfrage:
Ein Grundstückseigentümer möchte sein Grundstück an das gemeindliche Entwässerungssystem anschließen. Zwischen seinem Grundstück und dem öffentlichen Kanal liegt jedoch ein anderes Grundstück. Die Eigentümer der beiden Grundstücke können sich nicht einigen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer des hinteren Grundstücks verlangen kann, die Anschlussleitung vom Hinterlieger-Grundstück zum öffentlichen Kanal über das Vorderlieger-Grundstück zu verlegen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth billigte dem Eigentümer des Hinterlieger-Grundstücks ein beschränktes Notleitungsrecht zu und entschied, dass der Eigentümer des Vorderlieger-Grundstücks die Verlegung der Entwässerungsleitung durch sein ... weiter lesen
Die Parteien sind zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, denen zwei benachbarte Anwesen in der B.straße in München gehören.
1987 ließ die beklagte WEG an der hofseitigen Rückwand ihres Anwesens Efeu pflanzen, der bis 1991 an beiden Hauswänden bis zum Dach hochwuchs. Im Sommer 1991 renovierten die Beklagten die Fassade ihres Anwesens. Dabei wurden die Efeuwurzeln entfernt mit der Folge, dass die am Anwesen der Klägerin befindlichen Efeuranken verwelkten und abstarben. Da die Beklagten die Beseitigung der Ranken ablehnten, legte ein Miteigentümer der Klagepartei selbst Hand an und beseitigte einen Teil der Ranken zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß. Hierzu wurde nach Angaben der Klagepartei vier Stunden aufgewendet.
Die ... weiter lesen
Kurzfassung
Wer sein Grundstück nicht über öffentliche Wege erreichen kann, darf dazu auf einem sogenannten Notweg den Grund und Boden des Nachbarn benutzen – allerdings nur in dem Umfang, den die Beschaffenheit des eigenen Grundstücks erforderlich macht. Und gegen „Notwegrente“ – also Bezahlung.
Statt der eingeklagten drei Meter breiten Trasse, die jederzeit benutzt werden kann, bekam darum der Eigentümer eines Gartengrundstückes vom Landgericht Coburg nur einen Ein-Meter-Notweg zugesprochen, den er nur in bestimmten Zeiträumen benutzen darf. Und er hat dafür jedes Jahr 1.000.- DM an den Nachbarn zu bezahlen.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall stritten sich zwei nebeneinander wohnende Grundstückseigentümer, von ... weiter lesen
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Zivilsachen
Nachbarrecht
Informationen zum Sachverhalt:
Die Kläger und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Unterfranken. Die Kläger haben das ihnen gehörige Grundstück vom Voreigentümer im August 1994 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war auf dem Nachbargrundstück des Beklagten bereits ein Erweiterungsbau im Rohbau vorhanden. Der vormalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks hatte dem Erweiterungsbau privatschriftlich zugestimmt. Der Erweiterungsbau überschreitet die zulässigen Abstandsflächen um bis zu zwei Meter.
Mit ihrer Klage haben die Kläger begehrt, das ohne Baugenehmigung errichtete Erweiterungsanwesen auf dem Nachbargrundstück zu beseitigen. ... weiter lesen
Naturgegebene Beeinträchtigungen durch Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer in gewissen Grenzen hinnehmen
Urteil des OLG Nürnberg vom 13.6.2000, Az. 3 U 412/00
Entscheidungsgründe
(Auszug)
Die Klägerin macht Ansprüche nach § 1004 BGB geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 1995, 2633) ist der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist. Um solche Beeinträchtigungen handelt es sich, soweit die Klägerin Maßnahmen gegen überhängende Äste und Zweige, vordringendes Wurzelwerk und Laubfall fordert.
Ausnahmsweise können die Voraussetzungen des § 1004 BGB ... weiter lesen
Zur Frage, wann ein Freisitz für den Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt
Kurzfassung
Ein Hauseigentümer muss nicht immer hinnehmen, dass sein Ausblick durch nachbarliche Bauten gestört wird. Liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung vor, kann er auf Beseitigung des Bauwerkes, z. B. eines Freisitzes, klagen.
Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg. Sie verurteilten einen Grundeigentümer, einen in Holzbaubauweise errichteten Freisitz zu beseitigen. Begründung: Die Sicht der klagenden Nachbarin aus ihrem Küchenfester werde durch den Holzbau in nicht hinzunehmender Art und Weise eingeschränkt.
Sachverhalt
Zwischen Nachbarn schwelten schon seit Jahren – teilweise vor Gericht ... weiter lesen
Der u.a. für das Nachbarrrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat über die Ansprüche eines Eigentümers wegen Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Kiefern auf dem Nachbargrundstück entschieden.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhebung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück.
Der Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und ... weiter lesen
Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden
Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Diese gefestigte, auch durch den Bundesgerichtshof gestützte Rechtssprechung hat das Amtsgericht München in einem kürzlich gesprochenen Urteil erneut bestätigt.
Geklagt hatten zwei Miteigentümer eines Anwesens mit Garten aus Unterhaching. Sie fühlten sich durch die Grillaktionen eines Nachbarn – der das daneben liegende Haus gemietet hatte – massiv gestört. Vor Gericht trugen die Kläger vor, der Beklagte habe im Jahre 2002 von Mai bis August insgesamt 16 mal im Garten gegrillt. Die ... weiter lesen
Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber eines Weinbergs nicht verpflichtet ist, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu schützen, um eine Ausbreitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in Rheinland-Pfalz unmittelbar aneinander grenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Klägers führte dies zu einem ... weiter lesen
"Störendes Gartenhaus"
LG München I, Beschluss vom 30.01.2004, Az. 1 T 14169/03
Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden. Derartige Baulichkeiten wirken in der Regel störend und müssen beseitigt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer dies verlangen. Ein Anspruch auf Beseitigung eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist.
Das Landgericht München I hat am 30.1.2004 eine Entscheidung des Amtsgerichts München bestätigt, das einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der auf Beseitigung eines Gartenhauses gerichtet war, für ungültig ... weiter lesen
- Der Betreiber eines Lokals kann für den von seinen Gästen ausgehenden Lärm verantwortlich sein (einschließlich Motorgeräusche beim Wegfahren)
- Die Gaststätten-Erlaubnis entbindet nicht von der Beachtung des Lärmschutzes
- Bei der Wertung des Lärms als "wesentlich" ist auf den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 1.2.2000, Az. 13 S 5083/99
Endurteil
Dem Beklagten wird geboten, durch den Betrieb seines Vereinsheimes ... veranlaßten ruhestörenden Lärm, durch den die Nachtruhe der Kläger im Anwesen .... in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr wesentlich beeinträchtigt wird, zu unterlassen.
Entscheidungsgründe ... weiter lesen