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Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom September 2001 aufgehoben. Der Betroffene - ein 62jähriger Landwirt aus dem Kreis Karlsruhe - hatte im Sommer 2000 eine Ligusterhecke, deren Äste bis zu vier Metern vom Nachbargrundstück in sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück hineinragten, über eine Länge von 120 Metern zurückgeschnitten, weil die Überhänge die Benutzung des angrenzenden Weges mit landwirtschaftlichen Maschinen behinderten. Wie die Verwaltungsbehörde zuvor hat das Amtsgericht Karlsruhe hierin einen fahrlässigen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) erblickt und gegen den ... weiter lesen
Naturgegebene Beeinträchtigungen durch Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer in gewissen Grenzen hinnehmen Urteil des OLG Nürnberg vom 13.6.2000, Az. 3 U 412/00 Entscheidungsgründe (Auszug) Die Klägerin macht Ansprüche nach § 1004 BGB geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 1995, 2633) ist der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist. Um solche Beeinträchtigungen handelt es sich, soweit die Klägerin Maßnahmen gegen überhängende Äste und Zweige, vordringendes Wurzelwerk und Laubfall fordert. Ausnahmsweise können die Voraussetzungen des § 1004 BGB ... weiter lesen
- Der Betreiber eines Lokals kann für den von seinen Gästen ausgehenden Lärm verantwortlich sein (einschließlich Motorgeräusche beim Wegfahren) - Die Gaststätten-Erlaubnis entbindet nicht von der Beachtung des Lärmschutzes - Bei der Wertung des Lärms als "wesentlich" ist auf den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1.2.2000, Az. 13 S 5083/99 Endurteil Dem Beklagten wird geboten, durch den Betrieb seines Vereinsheimes ... veranlaßten ruhestörenden Lärm, durch den die Nachtruhe der Kläger im Anwesen .... in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr wesentlich beeinträchtigt wird, zu unterlassen. Entscheidungsgründe ... weiter lesen
Kein Unterlassungsanspruch von Nachbarn gegen Mobilfunkanlagen, wenn die festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Richter des 23. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen man sich dagegen wehren kann, dass auf dem Nachbargrundstück eine Mobilfunkanlage betrieben wird. Nachbarn hatten eine Kirchengemeinde im Rhein-Main-Gebiet auf Unterlassung verklagt, nachdem eine Mobilfunkanlage auf dem nahe gelegenen Kirchturm installiert worden war. Der Senat bestätigte die Abweisung der Klage durch die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau. Zwar handele es sich bei den von der Sendeanlage ausgehenden ... weiter lesen
Zur Frage, wann ein Freisitz für den Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt Kurzfassung Ein Hauseigentümer muss nicht immer hinnehmen, dass sein Ausblick durch nachbarliche Bauten gestört wird. Liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung vor, kann er auf Beseitigung des Bauwerkes, z. B. eines Freisitzes, klagen. Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg. Sie verurteilten einen Grundeigentümer, einen in Holzbaubauweise errichteten Freisitz zu beseitigen. Begründung: Die Sicht der klagenden Nachbarin aus ihrem Küchenfester werde durch den Holzbau in nicht hinzunehmender Art und Weise eingeschränkt. Sachverhalt Zwischen Nachbarn schwelten schon seit Jahren – teilweise vor Gericht ... weiter lesen
Zu den Voraussetzungen eines Notwegerechts Kurzfassung Ein Notwegerecht kann nur der vom Nachbarn beanspruchen, der zu seinem Grund und Boden nicht über ein anderes eigenes Grundstück ausreichend gelangen kann. Dafür muss er gegebenenfalls von unbequemeren oder teureren Zugangsmöglichkeiten Gebrauch machen. Im Einzelfall kann dabei auch verlangt werden, dass der Eigentümer eines zugangslosen Gartengrundstücks einen Steg über einen Wassergraben baut und nutzt. Das entschieden jetzt Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg – und wiesen deshalb eine Nachbarklage auf Einräumung eines Notweges ab. Sachverhalt Das Gartengrundstück des späteren Klägers ist ohne Zugang zu öffentlichen Wegen und vom ... weiter lesen
Der u. a. für das private Immissionsschutzrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen. Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in ... weiter lesen
Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber eines Weinbergs nicht verpflichtet ist, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu schützen, um eine Ausbreitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in Rheinland-Pfalz unmittelbar aneinander grenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Klägers führte dies zu einem ... weiter lesen
Die spätere Klägerin – eine Münchener Bauträgergesellschaft – bebaute und veräußerte im Jahre 2003 ein Grundstück mit Doppelhaushälfte in der Dornröschenstraße in München. In dem notariellen Kaufvertrag verpflichtete sie sich gegenüber dem Erwerber, für die Beseitigung einer Fichte, die an der Grenze zum Grundstück des (später Beklagten) Nachbarn steht, zu sorgen. Da der Nachbar der Fällung der Fichte nicht zustimmte, kam der Fall vor das Amtsgericht München. Die Klägerin bezog sich vor Gericht auf § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort ist bestimmt: “Steht auf der Grenze ein Baum, so kann jeder der Nachbarn dessen Beseitigung verlangen“, wobei die Kosten der Fällung grundsätzlich beiden Nachbarn hälftig zur Last fallen. ... weiter lesen
Der u.a. für das Nachbarrrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat über die Ansprüche eines Eigentümers wegen Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Kiefern auf dem Nachbargrundstück entschieden. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhebung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück. Der Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und ... weiter lesen
"Störendes Gartenhaus" LG München I, Beschluss vom 30.01.2004, Az. 1 T 14169/03 Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden. Derartige Baulichkeiten wirken in der Regel störend und müssen beseitigt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer dies verlangen. Ein Anspruch auf Beseitigung eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist. Das Landgericht München I hat am 30.1.2004 eine Entscheidung des Amtsgerichts München bestätigt, das einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der auf Beseitigung eines Gartenhauses gerichtet war, für ungültig ... weiter lesen
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg in Zivilsachen Nachbarrecht Informationen zum Sachverhalt: Der Kläger bewohnt sein Anwesen in der Gemeinde Gößweinstein, das unmittelbar an der B 470 am Fuße eines vom Wiesenttal zur Jura-Hochfläche führenden Steilhanges liegt.. Der Beklagte ist Eigentümer des oberhalb des klägerischen Grundstücks liegenden Geländes. Das Grundstück ist - wie in der Fränkischen Schweiz in dieser Gegend häufig anzutreffen - bewaldet und mit einzelnen Felsformationen durchsetzt. Am 8. Dezember 1999 setzte sich aus nicht näher bekannten Gründen im oberen Teil des Abhanges ein Felsblock mit einem Durchmesser von 70 - 80 cm in Bewegung und rollte nach unten. Dabei übersprang er die das klägerische ... weiter lesen