Namensrecht
Regelungen zum Namensrecht sind hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden, siehe u.a. § 12 BGB.
Insbesondere im Familienrecht spielt das Namensrecht eine wichtige Rolle. Denn das erste Mal gewinnt es bei der Geburt an Bedeutung. Der Vorname wird durch die Eltern bestimmt, der Nachname des Kindes ergibt sich aus dem Ehenamen der Eltern (§ 1616 BGB). Hier können sich verschiedene Besonderheiten ergeben, je nachdem, ob die Eltern bei der Geburt miteinander verheiratet waren oder nicht bzw. ob ein gemeinsamer Ehename bei der Geburt eines ehelich geborenen Kindes vorliegt oder nicht.
Bei einer Ehe wird nach § 1355 BGB ein Familienname bestimmt durch das Ehepaar. Geschieht dies nicht, behält jeder Partner trotz Heirat seinen eigenen Nachnamen weiterhin bei. Auch Doppelnamen sind möglich, so dass der Ehename mit dem bisherigen Nachnamen kombiniert wird. Kommt es zu einer Scheidung oder dem Tod des Ehegatten, kann der Ehenamen beibehalten werden. Wird dies nicht gewünscht, ist auch die Wiederannahme des bisherigen Nachnamens möglich.
Grundsätzlich muss ein einmal gegebener Name beibehalten werden. Es kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, einen Namenswechsel vorzunehmen. Diese Voraussetzungen sind jedoch sehr eng gehalten und erfordern das Vorliegen von schwerwiegenden Umständen, die ein Leben mit dem bisherigen Namen deutlich erschweren. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Name seinen Träger der Lächerlichkeit preisgibt oder aber sehr anstößig klingt.
Eine entsprechende Namensänderung wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde durchgeführt.
Möchten Sie eine Namensänderung vornehmen lassen? Oder haben Sie Fragen zum Namensrecht, die auf den Regelungen des Familienrechts beruhen? Dann setzen Sie sich mit einem Anwalt für Namensrecht in Verbindung. Dieser wird Sie kompetent über Ihre Möglichkeiten beraten. Ein Rechtsanwalt für Namensrecht kennt die Feinheiten der Rechtsprechung auf diesem Gebiet und wird sich um die Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen bemühen.