Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag liegt vor, wenn eine Behörde als Vertragspartner eine Person wählt. In vielen Praxisfällen ist dies ein Bürger, aber auch, wenn zwei Verwaltungsträger Vertragspartner sind. Der Gegenstand des Vertrages ist öffentlich-rechtlicher Natur.
§ 54 VwVfg sagt zur Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages, dass ein Vertrag nötig ist, um ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu begründen. Ebenso verhält es sich bei eine Aufhebung oder Änderung. Voraussetzung ist, dass dem keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Eine Behörde kann statt eines Verwaltungsaktes einen öffentlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie regulär auch den Verwaltungsakt richten würde.
Mögliche Regelungslücken des VwVfg werden durch Bestimmungen des BGB geschlossen (§ 62 Satz 2 VwVfG).
Wenn es um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geht, wird zwischen zwei Arten von Vertrag unterschieden. So gibt es den koordinationsrechtlichen Vertrag, bei dem die Vertragspartner auf gleicher Ebene stehen. In der Praxis liegt ein solcher Vertrag meist zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung vor.
Ein subordinationsrechtlicher Vertrag dagegen setzt ein Über- und Unterordnungsverhältnis voraus. Hier sind es meist Verwaltung und juristische Person, die sich vertraglich gegenüberstehen.
Rechtliche Belange, die sich um dieses Rechtsgebiet drehen, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt für öffentlich-rechtlicher Vertrag. Dieser verfügt über die nötige Fachkompetenz auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, um Ihnen die nötige Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Interessen bieten zu können. Geht es etwa um die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wirksam zustande gekommen ist, muss dieser durch einen Rechtsanwalt für öffentlich-rechtlicher Vertrag geprüft werden. Zudem kann dieser bei Bedarf eine Leistungsklage für Sie erheben, mit der Sie Ihre Rechte aus dem Vertrag einklagen können.