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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in Bauverträgen zu entscheiden. Nach dieser vom Auftraggeber gestellten Klausel hatte der Auftragnehmer bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des vereinbarten Pauschalpreises für jeden Werktag der Verspätung zu zahlen, insgesamt höchstens 10 % des Pauschalpreises eines Bauabschnittes. Der Pauschalpreis für das gesamte Bauvorhaben betrug 28,2 Mio. DM. Der Auftraggeber machte die Vertragsstrafe in voller Höhe von 2,82 Mio. DM geltend.
Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von früheren Urteilen entschieden, daß die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ... weiter lesen
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers in einem Bauvertrag zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
Der für das Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im April 2002 entschieden, daß der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen darf, daß der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt (Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, Pressemitteilung Nr. 43/2002). Eine solche Klausel ist unwirksam. Der VII. Zivilsenat hatte jetzt darüber zu befinden, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall ... weiter lesen
Oberlandesgericht Nürnberg
OLG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2002 Az: 4 U 281/00
1. Beauftragt ein Hoheitsträger mit der Erfüllung seiner Aufgaben (hier: Errichtung einer gemeindlichen Kanalisation) Private, so haftet er für die hierbei von diesen verursachten Schäden mangels Verschuldens seiner Bediensteten in der Regel nur nach den Grundsätzen über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
2. Ein Anspruch scheidet nach diesen Grundsätzen aus, wenn es der Geschädigte drei Jahre lang unterlassen hat, seinen Abwehranspruch aus §§ 1004 Abs. l, 862 Abs. l BGB gegen die erkennbare Zuführung von Wasser auf sein Grundstück geltend zu machen.
3. Die Störerhaftung von Architekt und ... weiter lesen