Offenbarungseid
Der Begriff Offenbarungseid ist die veraltete Bezeichnung für „Eidesstaatliche Versicherung“. Der Begriff „Offenbarungseid“ wird jedoch auch heute noch umgangssprachlich häufig verwendet. Der Offenbarungseid ist die Folge des gerichtlichen Mahn- und Klageverfahrens. Dies weist verschiedene Stufen auf. Zu Anfang erhält der Schuldner einen gerichtlichen Mahnbescheid. Ist dieser zugestellt, ist der nächste Schritt der Vollstreckungsbescheid. Mit dem gerichtlichen Vollstreckungsbescheid besteht nun für den Gläubiger die Möglichkeit, gegen den Schuldner mit einer Vollstreckung vorzugehen, will heißen, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Der wird das erste Mal unerwartet beim Schuldner auftauchen. Trifft er diesen nicht an, wird er eine Nachricht hinterlassen mit einem Termin für einen erneuten Besuch. Trifft er ihn auch dann nicht an, hat er die Möglichkeit, die Wohnung aufbrechen zu lassen. Werden keine pfändbaren Besitztümer aufgefunden, ist es dem Gläubiger möglich, einen Antrag auf die Abgabe der „Eidesstattlichen Versicherung“ bzw. des Offenbarungseids zu beantragen.
Sämtliche Vermögenswerte
Mit dem sogenannten „Offenbarungseid“ wird der Schuldner in einem Vordruck, den der Gerichtsvollzieher mit sich führt, alle vorhandenen Vermögenswerte offenlegen. Das will heißen, er gibt wahrheitsgemäß über seine tatsächliche finanzielle Situation Auskunft, ohne etwas zu verschweigen oder falsch zu schildern. Falsche Angaben ziehen beträchtliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Der Offenbarungseid wird in die Schufa eingetragen. Geht der Schuldner nun erneute Geschäftsbeziehungen ein, aus denen Schulden entstehen, macht er sich des Betruges schuldig.
Haftbefehl bei Weigerung
Tritt nun er Fall ein, dass der Schuldner sich weigert, einen Offenbarungseid, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann der Gerichtsvollzieher ihm einen letzten Termin nennen, bis zu dem er die Aussage getätigt haben muss, oder aber er kann einen Haftbefehl gegen ihn vollstrecken lassen. Während der Verhaftung und der sogenannten „Beugehaft“, die bis zu 6 Monate dauern kann, hat der Schuldner jederzeit die Möglichkeit, die eidesstattliche Versicherung nachträglich abzugeben und damit das Prozedere zu beenden.