Rechtsanwalt Dipl.-Jur.Jens Usebach, LL.M.
Mit Beschluss vom 14.02.2017 zum Aktenzeichen 4 StR 422/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Gericht ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG schlussfolgern darf.
Nunmehr muss der THC-Wert im Blut (THC = Tetrahydrocannabinol, zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis)) mindestens 1,0 ng/ml betragen.
Das bedeutet, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach ... weiter lesen