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Rechtsanwalt für Handelsrecht in Warschau
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Informationen zum Sachverhalt:
Der Kläger hatte von der beklagten Firma, bei der er jahrelang als Handelsvertreter tätig war, die Zahlung eines Ausgleichs nach erfolgter Kündigung seines Handelsvertretervertrages gefordert. Die Beklagte beschäftigt sich im wesentlichen mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen, aber auch mit der Vermittlung von Kapitalanlagen und Immobilien. Der Kläger war für die Beklagte seit Herbst 1995 als Handelsvertreter tätig. Nach zwei Jahren Tätigkeit des Klägers für die Beklagte kündigte diese ihm das Handelsvertretervertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung; begründet wurde diese außerordentliche Kündigung damit, daß der Kläger versucht habe, Mit-arbeiter der Beklagten dazu zu bewegen, ihre ... weiter lesen
BGB §§ 1643, 1821, 1822 ; ZPO §§ 170 Abs. 1, Abs. 2, 176, 929 Abs. 2
1. Zur Frage der familiengerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstücksgeschäftes mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ein Minderjähriger beteiligt ist.
a) Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Verwaltung eines eingebrachten Grundstücks ist, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
b) Geschäfte der Gesellschaft, die durch den Gesellschaftszweck gedeckt sind, sind von der familiengerichtlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erfasst und bedürfen daher grundsätzlich keiner eigenen Genehmigung.
c) Ist ein ... weiter lesen
Bundesgerichtshof zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für bereits bestehende Verbindlichkeiten
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat darüber entschieden, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, haftet.
Der Senat hat diese Frage im Grundsatz bejaht. Die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten folgt aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die – anders als etwa eine GmbH – über kein eigenes, ausschließlich zur ... weiter lesen